RS OGH 2007/5/22 37R66/07s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.05.2007
beobachten
merken

Norm

ZPO §454 Abs1
ZPO §182

Rechtssatz

1.) Ist die Besitzstörungsklage hinsichtlich des genauen Störungsortes widersprüchlich, liegt kein Verstoß gegen die Frist des § 454 Abs 1 ZPO vor, wenn die Klage nach Aufforderung durch den Richter nach § 182 ZPO oder auch ohne eine solche Aufforderung schlüssig gestellt wird.

2.) Mangelnde Eigenmacht durch Einwilligen des Besitzers setzt voraus, dass der durch den Eingriff gestörte Besitzer eingewilligt hat.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Besitzstörung; Störungsort; Unschlüssigkeit; Verbesserung; Klagsfrist; Eigenmacht;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00309:2007:RES0000134

Dokumentnummer

JJR_20070522_LG00309_03700R00066_07S0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten