RS OGH 2007/5/25 40R106/07w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.05.2007
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Norm

MRG §37 Abs3 Z17
ZPO §54 Abs2

Rechtssatz

Im außerstreitigen Wohnrechtsverfahren können nachträglich die Kosten binnen 4 Wochen verzeichnet werden, wenn den Parteien die bevorstehende Fassung des Sachbeschlusses nicht mitgeteilt und Gelegenheit gegeben wurde, das Kostenverzeichnis zu legen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Nachreichen des Kostenverzeichnisses, nachträgliches Kostenverzeichnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00003:2007:RWZ0000118

Dokumentnummer

JJR_20070525_LG00003_04000R00106_07W0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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