Norm
ZustG §8Rechtssatz
Ist eine Partei im Pflegschaftsverfahren in Kenntnis des einzigen offenen Antrages, muss sie die Änderung ihrer bisherigen Abgabestelle dem Gericht unverzüglich mitteilen, widrigens nach § 8 ZustG iVm § 24 Abs 1 AußStrG vorzugehen ist; ein Abwesenheitskurator gemäß § 276 ABGB ist nicht zu bestellen.Ist eine Partei im Pflegschaftsverfahren in Kenntnis des einzigen offenen Antrages, muss sie die Änderung ihrer bisherigen Abgabestelle dem Gericht unverzüglich mitteilen, widrigens nach Paragraph 8, ZustG in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz eins, AußStrG vorzugehen ist; ein Abwesenheitskurator gemäß Paragraph 276, ABGB ist nicht zu bestellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LGKL729:2007:RKL0000033Dokumentnummer
JJR_20070604_LGKL729_00100R00162_07D0000_001