RS OGH 2007/6/20 35R216/07k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.06.2007
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Norm

ZPO §41

Rechtssatz

Bei mehreren beklagten Parteien, gegen die eine Forderung mit behaupteter solidarischer Haftung geltend gemacht wird, gebührt dem Kläger, der gegen einen Beklagten voll durchgedrungen ist, gegen diesen voller Kostenersatz (ohne Streitgenossenzuschlag). Die Entscheidung über den Kostenersatz auch für den Streitgenossenzuschlag ist der Rechtskraft der Entscheidung auch gegen die übrigen Streitgenossen vorzubehalten.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Streitgenossen auf Beklagtenseite

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00003:2007:RWZ0000134

Dokumentnummer

JJR_20070620_LG00003_03500R00216_07K0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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