RS OGH 2007/8/8 1R126/07t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.08.2007
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Norm

ZPO §41

Rechtssatz

Ist bei der Klagshäufung durch Streitgenossen die Einbringung getrennter Klagen nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig, so sind nur die Kosten einer gemeinschaftlichen Klage zu honorieren.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:2007:RW0000391

Dokumentnummer

JJR_20070808_OLG0009_00100R00126_07T0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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