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L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §42 idF 1998/I/158;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gubesch, über die Beschwerde 1. der HA, 2. des MB, beide in F, 3. der SW in R, 4. der AG, 5. der Mag. MG, 6. des Dipl. Ing. HG, 7. des HG, 8. der IG, 9. der KG, die letzteren sechs Beschwerdeführer in F, 10. des MG in G, 11. des JS, 12. der HS, die letzteren Beiden in F, 13. des GS, 14. der RS, 15. des WH und 16. des FP, die letzteren vier Beschwerdeführer in F, alle vertreten durch Dr. Thomas Lins, Rechtsanwalt in 6701 Bludenz, Bahnhofstraße 8, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom 20. Juli 2004, Zl. BHFK-II-4151-2004/0004, betreffend Einwendungen im Bauverfahren (mitbeteiligte Partei: A Gesellschaft mbH in N, G-Straße 1), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Auf Grund der Beschwerde und der dieser angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde F. vom 15. September 2003 wurde der Mitbeteiligten die Baubewilligung zur Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses mit insgesamt 11 Wohneinheiten auf dem näher angeführten Grundstück in der KG F. erteilt.
Dagegen erhoben die Beschwerdeführer Berufung.
Mit Bescheid der Gemeindevertretung der Marktgemeinde F. vom 15. April 2004 wurde in Spruchpunkt I. die Berufung als unzulässig zurückgewiesen. Mit Spruchpunkt II. änderte die Berufungsbehörde den erstinstanzlichen Bescheid dahingehend ab, als sie die beantragte Baubewilligung für das angeführte Projekt versagte. Mit Bescheid der Gemeindevertretung der Marktgemeinde F. vom 15. April 2004 wurde in Spruchpunkt römisch eins. die Berufung als unzulässig zurückgewiesen. Mit Spruchpunkt römisch zwei. änderte die Berufungsbehörde den erstinstanzlichen Bescheid dahingehend ab, als sie die beantragte Baubewilligung für das angeführte Projekt versagte.
Auf Grund der dagegen erhobenen Vorstellung der Mitbeteiligten wurde der bekämpfte Berufungsbescheid vom 15. April 2004 mit dem angefochtenen Bescheid zur Gänze aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeindevertretung der Marktgemeinde F. zurückverwiesen.
Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, mit Eingabe vom 23. Jänner 2003 habe die Mitbeteiligte die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses mit 11 Wohnungen auf dem näher genannten Grundstück in der KG. F. beantragt. Gegen dieses Vorhaben hätten die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. Februar 2003 Einwendungen erhoben, auf die in der mündlichen Verhandlung nochmals ausdrücklich verwiesen worden sei. Das Bauvorhaben sei schließlich mit Bescheid des Bürgermeisters vom 15. September 2003 unter entsprechenden Auflagen bewilligt worden. Mit Spruchpunkt III. bzw. IV. dieses Bescheides seien die erhobenen Einwendungen als unzulässig zurückgewiesen bzw. auf den Rechtsweg verwiesen worden. Darüber hinaus habe die Behörde in der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides die Einwendung, dass es auf Grund des erhöhten Verkehrsaufkommens zu einer das ortsübliche Ausmaß übersteigenden Belästigung bzw. Gefährdung der Nachbarn kommen werde, als unbegründet abgewiesen. Weiters sei das Vorbringen, wonach es auf den Nachbargrundstücken zu unzumutbaren Einwirkungen durch Luftschadstoffe, Lärm, Gerüche und sonstige Belästigungen oder Gefährdungen bzw. durch das erhöhte Verkehrsaufkommen zu einer Verringerung der Wohn- bzw. Lebensqualität kommen werde, als unbegründete Einwendung abgewiesen worden. Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, mit Eingabe vom 23. Jänner 2003 habe die Mitbeteiligte die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses mit 11 Wohnungen auf dem näher genannten Grundstück in der KG. F. beantragt. Gegen dieses Vorhaben hätten die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. Februar 2003 Einwendungen erhoben, auf die in der mündlichen Verhandlung nochmals ausdrücklich verwiesen worden sei. Das Bauvorhaben sei schließlich mit Bescheid des Bürgermeisters vom 15. September 2003 unter entsprechenden Auflagen bewilligt worden. Mit Spruchpunkt römisch drei. bzw. römisch vier. dieses Bescheides seien die erhobenen Einwendungen als unzulässig zurückgewiesen bzw. auf den Rechtsweg verwiesen worden. Darüber hinaus habe die Behörde in der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides die Einwendung, dass es auf Grund des erhöhten Verkehrsaufkommens zu einer das ortsübliche Ausmaß übersteigenden Belästigung bzw. Gefährdung der Nachbarn kommen werde, als unbegründet abgewiesen. Weiters sei das Vorbringen, wonach es auf den Nachbargrundstücken zu unzumutbaren Einwirkungen durch Luftschadstoffe, Lärm, Gerüche und sonstige Belästigungen oder Gefährdungen bzw. durch das erhöhte Verkehrsaufkommen zu einer Verringerung der Wohn- bzw. Lebensqualität kommen werde, als unbegründete Einwendung abgewiesen worden.
Dagegen hätten die Nachbarn (die Beschwerdeführer) Berufung erhoben und dabei geltend gemacht, dass der Bescheid gegen die Bestimmung des § 17 Vbg. BauG (Schutz des Orts- und Landschaftsbildes) verstoße und die Baubehörde diesbezügliche Ermittlungen unterlassen hätte. Zudem sei der erstinstanzliche Baubescheid auch deshalb unzulässig, da das Bauvorhaben nicht den raumplanungsrechtlichen Vorschriften entspreche und aus diesem Grund dem § 28 Vbg. BauG widerspreche. Dagegen hätten die Nachbarn (die Beschwerdeführer) Berufung erhoben und dabei geltend gemacht, dass der Bescheid gegen die Bestimmung des Paragraph 17, Vbg. BauG (Schutz des Orts- und Landschaftsbildes) verstoße und die Baubehörde diesbezügliche Ermittlungen unterlassen hätte. Zudem sei der erstinstanzliche Baubescheid auch deshalb unzulässig, da das Bauvorhaben nicht den raumplanungsrechtlichen Vorschriften entspreche und aus diesem Grund dem Paragraph 28, Vbg. BauG widerspreche.
Die Berufungsbehörde habe die Berufung der Beschwerdeführer im Spruchpunkt I. des Berufungsbescheides vom 15. April 2004 als unzulässig zurückgewiesen. Gleichzeitig sei mit Spruchpunkt II. dieses Berufungsbescheides die in erster Instanz erteilte Baubewilligung versagt worden. Die Berufungsbehörde habe die Berufung der Beschwerdeführer im Spruchpunkt römisch eins. des Berufungsbescheides vom 15. April 2004 als unzulässig zurückgewiesen. Gleichzeitig sei mit Spruchpunkt römisch zwei. dieses Berufungsbescheides die in erster Instanz erteilte Baubewilligung versagt worden.
Mit der eingebrachten Vorstellung werde ausschließlich Spruchpunkt II. des Berufungsbescheides bekämpft. Mit der eingebrachten Vorstellung werde ausschließlich Spruchpunkt römisch zwei. des Berufungsbescheides bekämpft.
Obwohl sich die Prüfungsbefugnis der Vorstellungsbehörde im Hinblick auf den vorliegenden Vorstellungsantrag grundsätzlich auf Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheides beschränke, gehe die belangte Behörde davon aus, dass im konkreten Fall der gesamte Berufungsbescheid Gegenstand des Vorstellungsverfahrens sei und der aufsichtsbehördlichen Prüfung unterliege. Obwohl sich die Prüfungsbefugnis der Vorstellungsbehörde im Hinblick auf den vorliegenden Vorstellungsantrag grundsätzlich auf Spruchpunkt römisch zwei. des bekämpften Bescheides beschränke, gehe die belangte Behörde davon aus, dass im konkreten Fall der gesamte Berufungsbescheid Gegenstand des Vorstellungsverfahrens sei und der aufsichtsbehördlichen Prüfung unterliege.
Gemäß § 83 Abs. 7 GemeindeG habe die Aufsichtsbehörde den Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde zurückzuverweisen, wenn durch den Bescheid Rechte des Einschreiters verletzt worden seien. Die Gemeinde sei bei der neuerlichen Entscheidung an die Rechtsansicht der Aufsichtsbehörde gebunden. Würde nun lediglich der mittels Vorstellung bekämpfte Spruchpunkt II. des Berufungsbescheides aufgehoben werden, hätte dies zur Folge, dass die Gemeindevertretung als Berufungsbehörde nicht mehr in der Sache selbst entscheiden könnte. Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides würde in Rechtskraft erwachsen und wäre damit über die Berufung der Nachbarn vom 2. Oktober 2003 rechtskräftig entschieden. Eine derart auf das Vorstellungsbegehren eingeschränkte Prüfung des bekämpften Bescheides im vorliegenden Fall würde daher im Ergebnis den aufsichtsbehördlichen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verstoßes gegen die Bestimmung des § 83 Abs. 7 Vbg. GemeindeG belasten. Es sei somit davon auszugehen, dass die Spruchpunkte I. und II. des Berufungsbescheides in rechtlicher Hinsicht eine nicht trennbare Einheit bildeten und somit der gesamte Berufungsbescheid im Rahmen der gegenständlichen Vorstellung der aufsichtsbehördlichen Prüfung unterliege. Gemäß Paragraph 83, Absatz 7, GemeindeG habe die Aufsichtsbehörde den Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde zurückzuverweisen, wenn durch den Bescheid Rechte des Einschreiters verletzt worden seien. Die Gemeinde sei bei der neuerlichen Entscheidung an die Rechtsansicht der Aufsichtsbehörde gebunden. Würde nun lediglich der mittels Vorstellung bekämpfte Spruchpunkt römisch zwei. des Berufungsbescheides aufgehoben werden, hätte dies zur Folge, dass die Gemeindevertretung als Berufungsbehörde nicht mehr in der Sache selbst entscheiden könnte. Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheides würde in Rechtskraft erwachsen und wäre damit über die Berufung der Nachbarn vom 2. Oktober 2003 rechtskräftig entschieden. Eine derart auf das Vorstellungsbegehren eingeschränkte Prüfung des bekämpften Bescheides im vorliegenden Fall würde daher im Ergebnis den aufsichtsbehördlichen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verstoßes gegen die Bestimmung des Paragraph 83, Absatz 7, Vbg. GemeindeG belasten. Es sei somit davon auszugehen, dass die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des Berufungsbescheides in rechtlicher Hinsicht eine nicht trennbare Einheit bildeten und somit der gesamte Berufungsbescheid im Rahmen der gegenständlichen Vorstellung der aufsichtsbehördlichen Prüfung unterliege.
Zusammengefasst führten die Beschwerdeführer in der Begründung ihrer Berufung aus, dass das Bauvorhaben Orts- und Landschaftsschutzinteressen verletze und zudem raumplanungsrechtliche Interessen entgegenstünden. Eine Verletzung subjektiv-öffentlicher Nachbarrechte im Sinne des § 26 Vbg. BauG sei in der Berufung nicht geltend gemacht worden. Der Berufungsbehörde sei zuzustimmen, wenn sie davon ausgehe, dass es sich bei den in der Berufung geltend gemachten Einwendungen um öffentliche Interessen und nicht um subjektiv-öffentliche Nachbarrechte handle. Verfehlt sei allerdings die Ansicht der Berufungsbehörde, bereits aus diesem Grund die Berufung als unzulässig zurückweisen zu können. Allein der Umstand, dass in der Berufung keine zulässigen Einwendungen im Sinne des § 26 Vbg. BauG vorgebracht worden seien, berechtige die Berufungsbehörde nicht, die Berufung als unzulässig zurückzuweisen. Zusammengefasst führten die Beschwerdeführer in der Begründung ihrer Berufung aus, dass das Bauvorhaben Orts- und Landschaftsschutzinteressen verletze und zudem raumplanungsrechtliche Interessen entgegenstünden. Eine Verletzung subjektiv-öffentlicher Nachbarrechte im Sinne des Paragraph 26, Vbg. BauG sei in der Berufung nicht geltend gemacht worden. Der Berufungsbehörde sei zuzustimmen, wenn sie davon ausgehe, dass es sich bei den in der Berufung geltend gemachten Einwendungen um öffentliche Interessen und nicht um subjektiv-öffentliche Nachbarrechte handle. Verfehlt sei allerdings die Ansicht der Berufungsbehörde, bereits aus diesem Grund die Berufung als unzulässig zurückweisen zu können. Allein der Umstand, dass in der Berufung keine zulässigen Einwendungen im Sinne des Paragraph 26, Vbg. BauG vorgebracht worden seien, berechtige die Berufungsbehörde nicht, die Berufung als unzulässig zurückzuweisen.
Aus dem vorgelegten Bauakt der Marktgemeinde F. ergebe sich, dass die Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren rechtzeitig Einwendungen erhoben und daher ihre Parteistellung nicht verloren hätten. Sie seien somit grundsätzlich berechtigt gewesen, Berufung gegen den "Bescheid der Gemeindevertretung" (gemeint offensichtlich: den erstinstanzlichen Bescheid) einzubringen. Im gegenständlichen Fall seien auch keine anderen Gründe, die für die Unzulässigkeit der Berufung sprächen, vorgelegen. Die Berufung der Beschwerdeführer sei grundsätzlich zulässig und deren Zurückweisung rechtswidrig.
Obwohl nach dem Wortlaut des § 66 Abs. 4 AVG die Prüfungsbefugnis der Berufungsbehörde nicht beschränkt sei, gehe der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur davon aus, dass im Falle einer Berufung durch einen Berufungswerber mit eingeschränkter Parteistellung (beispielsweise Nachbarn im Baubewilligungsverfahren) die Prüfungsbefugnis der Berufungsbehörde auf jenen Themenkreis beschränkt sei, in dem der Partei ein Mitspracherecht zukomme (Hinweis u.a. auf die hg. Erkenntnisse vom 5. Dezember 2000, Zl. 98/06/0229, und vom 26. April 2002, Zl. 2000/06/0205). Der Berufungsbehörde sei es daher nicht möglich, eine Verletzung von Rechten der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren nicht festzustellen, aber aus anderen Gründen den bei ihr angefochtenen Bescheid aufzuheben, weil er ihrer Ansicht nach bestimmten, ausschließlich von der Behörde wahrzunehmenden (im öffentlichen Interesse liegenden) Vorschriften widerspreche - wie etwa dem Ortsbild. Obwohl nach dem Wortlaut des Paragraph 66, Absatz 4, AVG die Prüfungsbefugnis der Berufungsbehörde nicht beschränkt sei, gehe der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur davon aus, dass im Falle einer Berufung durch einen Berufungswerber mit eingeschränkter Parteistellung (beispielsweise Nachbarn im Baubewilligungsverfahren) die Prüfungsbefugnis der Berufungsbehörde auf jenen Themenkreis beschränkt sei, in dem der Partei ein Mitspracherecht zukomme (Hinweis u.a. auf die hg. Erkenntnisse vom 5. Dezember 2000, Zl. 98/06/0229, und vom 26. April 2002, Zl. 2000/06/0205). Der Berufungsbehörde sei es daher nicht möglich, eine Verletzung von Rechten der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren nicht festzustellen, aber aus anderen Gründen den bei ihr angefochtenen Bescheid aufzuheben, weil er ihrer Ansicht nach bestimmten, ausschließlich von der Behörde wahrzunehmenden (im öffentlichen Interesse liegenden) Vorschriften widerspreche - wie etwa dem Ortsbild.
"Sache" im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG sei daher ausschließlich jener Bereich, in welchem dem Berufungswerber ein Mitspracherecht zustehe. In Fällen eines eingeschränkten Mitspracherechtes einer Partei, könne auf Grund der von ihr eingebrachten Berufung nicht über den Themenkreis hinausgegangen werden, in dem sie mitzuwirken befugt sei. "Sache" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 4, AVG sei daher ausschließlich jener Bereich, in welchem dem Berufungswerber ein Mitspracherecht zustehe. In Fällen eines eingeschränkten Mitspracherechtes einer Partei, könne auf Grund der von ihr eingebrachten Berufung nicht über den Themenkreis hinausgegangen werden, in dem sie mitzuwirken befugt sei.
Da die Bestimmungen des § 17 (Schutz des Orts- und Landschaftsbildes) Vbg. BauG sowie des § 28 Vbg. BauG dem Schutz öffentlicher Interessen dienten und keine subjektiv-öffentlichen Rechte Einzelner begründeten, stehe dem Nachbarn diesbezüglich kein Mitspracherecht zu. Die Berufungsbehörde hätte daher im vorliegenden Fall den bekämpften erstinstanzlichen Bescheid nicht am Maßstab der zitierten Bestimmungen prüfen dürfen. Da die Bestimmungen des Paragraph 17, (Schutz des Orts- und Landschaftsbildes) Vbg. BauG sowie des Paragraph 28, Vbg. BauG dem Schutz öffentlicher Interessen dienten und keine subjektiv-öffentlichen Rechte Einzelner begründeten, stehe dem Nachbarn diesbezüglich kein Mitspracherecht zu. Die Berufungsbehörde hätte daher im vorliegenden Fall den bekämpften erstinstanzlichen Bescheid nicht am Maßstab der zitierten Bestimmungen prüfen dürfen.
Die Berufungsbehörde hätte im vorliegenden Fall in der Sache selbst zu entscheiden gehabt, mangels einer geltend gemachten Verletzung subjektiv-öffentlicher Nachbarrechte wäre die eingebrachte Berufung abzuweisen gewesen. Wie bereits dargelegt worden sei, habe die Berufungsbehörde im vorliegenden Fall ihre Prüfungsbefugnis überschritten. Die Mitbeteiligte sei daher durch den bekämpften Berufungsbescheid in ihren Rechten verletzt worden.
In der dagegen erhobenen Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen: Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 17 Abs. 1 Vbg. BauG, LGBl. Nr. 52/2001 (BauG), müssen Bauwerke und sonstige Anlagen so angeordnet und hinsichtlich Größe, Form, Farbe und Baustoffen so gestaltet sein, dass sie sich in die Umgebung, in der sie optisch in Erscheinung treten, einfügen oder auf andere Art der Umgebung gerecht werden. Gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Vbg. BauG, Landesgesetzblatt Nr. 52 aus 2001, (BauG), müssen Bauwerke und sonstige Anlagen so angeordnet und hinsichtlich Größe, Form, Farbe und Baustoffen so gestaltet sein, dass sie sich in die Umgebung, in der sie optisch in Erscheinung treten, einfügen oder auf andere Art der Umgebung gerecht werden.
Gemäß § 26 Abs. 1 BauG hat der Nachbar im Verfahren über den Bauantrag das Recht, durch Einwendungen die Einhaltung der folgenden Vorschriften geltend zu machen: Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, BauG hat der Nachbar im Verfahren über den Bauantrag das Recht, durch Einwendungen die Einhaltung der folgenden Vorschriften geltend zu machen:
"a) § 4 Abs. 3, soweit mit Auswirkungen auf sein Grundstück zu rechnen ist; "a) Paragraph 4, Absatz 3,, soweit mit Auswirkungen auf sein Grundstück zu rechnen ist;
Schlagworte
Baurecht Nachbar Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Berufungsverfahren BauRallg11/2 Umfang der Abänderungsbefugnis Allgemein bei Einschränkung der Berufungsgründe beschränkte ParteistellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004060137.X00Im RIS seit
25.02.2005