Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
ABGB §8;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Robl, Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Thurin, über die Beschwerde der A, vertreten durch Dr. Corvin Hummer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Maysedergasse 5, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 20. November 2003, Zl. Fr 3889/03, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde gegen die Beschwerdeführerin, eine aus Nigeria stammende Asylwerberin, ein auf § 36 Abs. 1 und Abs. 2 Z 6 und Z 7 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, gestütztes Aufenthaltsverbot für die Dauer von drei Jahren erlassen.Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde gegen die Beschwerdeführerin, eine aus Nigeria stammende Asylwerberin, ein auf Paragraph 36, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 6 und Ziffer 7, des Fremdengesetzes 1997 - FrG, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 75, gestütztes Aufenthaltsverbot für die Dauer von drei Jahren erlassen.
Die Verwirklichung des § 36 Abs. 2 Z 6 FrG begründete die belangte Behörde damit, dass sich die Beschwerdeführerin bei ihrer Einreise in das Bundesgebiet mit einem fremden Reisepass ausgewiesen habe. Angesichts dieser illegalen Einreise in das Bundesgebiet und der Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin, die den Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z 7 FrG erfülle, sei die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen die Beschwerdeführerin zum Schutz der in § 36 Abs. 1 FrG genannten Interessen erforderlich. Die Bemessung der Dauer des Aufenthaltsverbotes begründete die belangte Behörde mit der "vorliegenden Mittellosigkeit und der Form Ihrer illegalen Einreise".Die Verwirklichung des Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 6, FrG begründete die belangte Behörde damit, dass sich die Beschwerdeführerin bei ihrer Einreise in das Bundesgebiet mit einem fremden Reisepass ausgewiesen habe. Angesichts dieser illegalen Einreise in das Bundesgebiet und der Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin, die den Tatbestand des Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 7, FrG erfülle, sei die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen die Beschwerdeführerin zum Schutz der in Paragraph 36, Absatz eins, FrG genannten Interessen erforderlich. Die Bemessung der Dauer des Aufenthaltsverbotes begründete die belangte Behörde mit der "vorliegenden Mittellosigkeit und der Form Ihrer illegalen Einreise".
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Vorlage der Akten durch die belangte Behörde erwogen:
Aus den im hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 2004, Zl. 2004/21/0083, genannten Gründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, widerspricht die Erlassung eines (allein) auf die Mittellosigkeit eines Asylwerbers gestützten Aufenthaltsverbotes nach § 36 Abs. 2 Z 7 FrG der nach den gesetzlichen Wertungen gebotenen Ermessensübung. Gegenständlich hat die belangte Behörde das Aufenthaltsverbot zwar nicht nur auf die Z 7, sondern auch auf die Z 6 des § 36 Abs. 2 FrG gestützt. Dabei hat sie aber sowohl der Dauer des Aufenthaltsverbotes als auch ihrer Ermessensübung auch den Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z 7 FrG zu Grunde gelegt, was im Widerspruch mit dem zitierten Erkenntnis steht.Aus den im hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 2004, Zl. 2004/21/0083, genannten Gründen, auf die gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen wird, widerspricht die Erlassung eines (allein) auf die Mittellosigkeit eines Asylwerbers gestützten Aufenthaltsverbotes nach Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 7, FrG der nach den gesetzlichen Wertungen gebotenen Ermessensübung. Gegenständlich hat die belangte Behörde das Aufenthaltsverbot zwar nicht nur auf die Ziffer 7,, sondern auch auf die Ziffer 6, des Paragraph 36, Absatz 2, FrG gestützt. Dabei hat sie aber sowohl der Dauer des Aufenthaltsverbotes als auch ihrer Ermessensübung auch den Tatbestand des Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 7, FrG zu Grunde gelegt, was im Widerspruch mit dem zitierten Erkenntnis steht.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003. Das Mehrbegehren für die Gebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG war abzuweisen, weil der Beschwerdeführerin diesbezüglich die Verfahrenshilfe gewährt worden war.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003. Das Mehrbegehren für die Gebühr nach Paragraph 24, Absatz 3, VwGG war abzuweisen, weil der Beschwerdeführerin diesbezüglich die Verfahrenshilfe gewährt worden war.
Wien, am 25. Jänner 2005
Schlagworte
Ermessen besondere Rechtsgebiete Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Allgemein authentische Interpretation VwRallg3/1 Ermessen VwRallg8 Besondere Rechtsgebiete Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejaht Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004210144.X00Im RIS seit
26.04.2005Zuletzt aktualisiert am
21.04.2010