RS OGH 2007/9/13 6Ob146/06y, 6Ob178/14s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.09.2007
beobachten
merken

Norm

FBG §10 Abs2

Rechtssatz

Die Löschung des in seinem Heimatstaat nicht mehr bestehenden Rechtsträgers (der Gesellschaft) gemäß § 10 Abs 2 FBG ist bloß deklarativ. Sie führt den Verlust der Rechtspersönlichkeit und der Funktion der Organe nicht erst herbei und greift auch nicht in die Rechtsstellung von Gesellschaftsgläubigern ein. Aus Gründen des Verkehrsschutzes ist eine Aufrechterhaltung der Eintragung der Zweigniederlassung, insbesondere um einen Funktionsverlust der vertretungsbefugten Organe zu vermeiden, nicht geboten.

Anmerkung

Bem: Die doppelte RS-Nummer resultiert aus der Zusammenführung von zwei identischen Rechtssätzen in ein einziges Rechtssatzdokument. Der Rechtssatz sollte nur mehr mit der führenden RS-Nummer RS0122480 zitiert werden.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 146/06y
    Entscheidungstext OGH 13.09.2007 6 Ob 146/06y
    Veröff: SZ 2007/142
  • 6 Ob 178/14s
    Entscheidungstext OGH 19.03.2015 6 Ob 178/14s
    Vgl auch; Beisatz: Die Löschung im Register nach insoweit mit dem englischen Recht vergleichbaren irischen Recht wirkt konstitutiv, die Beendigung (dissolution) bewirkt, dass die Existenz der Gesellschaft als Rechtsträger (juristische Person) aufhört und die Vertretungsbefugnisse enden. (siehe bereits 6 Ob 146/06y). (T1)
    Beisatz: Das in Österreich gelegene Vermögen einer erloschenen Limited ist einer juristischen Person, die man als „Restgesellschaft“ bezeichnen könnte, zuzuweisen, wobei zu klären ist, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen die Möglichkeit besteht oder bestand, im englischen Register die Wiedereintragung zu erwirken. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122480;RS0122481

Im RIS seit

13.10.2007

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten