RS OGH 2007/9/20 37R110/07m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.09.2007
beobachten
merken

Norm

EO §37
EO §42
EO §74

Rechtssatz

1. Eine unschlüssige Exszindierungsklage kann nicht zur Grundlage einer Aufschiebung gemacht werden. In der Exszindierungsklage muss der Kläger Behauptungen über den Erwerbsgrund, die Erwerbsart und den Zeitpunkt des Erwerbs aufstellen. Ein Vorbringen über die Art der Übergabe ist dann entbehrlich, wenn sich diese schon aus der allgemeinen Lebenserfahrung ergibt.

2. Unterliegt im Exekutionsverfahren ein Dritter in einem Zwischenstreit, so tritt dessen Haftung für die Kosten der betreibenden Partei neben jene des Verpflichteten.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Schlüssigkeit; Exszindierungsklage; Erwerbsgrund; Erwerbsart; Kosten; Zwischenstreit;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00309:2007:RES0000137

Dokumentnummer

JJR_20070920_LG00309_03700R00110_07M0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten