TE Vwgh Erkenntnis 2005/1/25 2002/02/0169

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Veröffentlicht am 25.01.2005
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs1a;
  1. StVO 1960 § 5 heute
  2. StVO 1960 § 5 gültig ab 14.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2017
  3. StVO 1960 § 5 gültig von 01.09.2012 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  4. StVO 1960 § 5 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  5. StVO 1960 § 5 gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2002
  6. StVO 1960 § 5 gültig von 25.05.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  7. StVO 1960 § 5 gültig von 22.07.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  8. StVO 1960 § 5 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  9. StVO 1960 § 5 gültig von 01.10.1994 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  10. StVO 1960 § 5 gültig von 25.04.1991 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 207/1991
  11. StVO 1960 § 5 gültig von 01.05.1986 bis 24.04.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. StVO 1960 § 99 heute
  2. StVO 1960 § 99 gültig ab 01.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  3. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2021 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
  4. StVO 1960 § 99 gültig von 31.03.2013 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  5. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2012 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  6. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2011
  7. StVO 1960 § 99 gültig von 31.05.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  8. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2009 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009
  9. StVO 1960 § 99 gültig von 26.03.2009 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  10. StVO 1960 § 99 gültig von 02.04.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  11. StVO 1960 § 99 gültig von 25.05.2002 bis 01.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  12. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  13. StVO 1960 § 99 gültig von 24.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/1999
  14. StVO 1960 § 99 gültig von 22.07.1998 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  15. StVO 1960 § 99 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  16. StVO 1960 § 99 gültig von 28.01.1997 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/1997
  17. StVO 1960 § 99 gültig von 01.10.1994 bis 27.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  18. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.1986 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schlegel-Lanz, über die Beschwerde des HS in H, vertreten durch Dr. Arnold Trojer, Rechtsanwalt in 6850 Dornbirn, Marktplatz 10, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 27. Mai 2002, Zl. 1-0931/01/E7, 1-0932/01/E7, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 27. Mai 2002 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe am 2. Juni 2001 gegen 19.00 Uhr an einem näher umschriebenen Ort einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt (der Test am geeichten Alkomaten habe einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,79 m/l ergeben) und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1a iVm § 5 Abs. 1 StVO begangen; es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 27. Mai 2002 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe am 2. Juni 2001 gegen 19.00 Uhr an einem näher umschriebenen Ort einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt (der Test am geeichten Alkomaten habe einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,79 m/l ergeben) und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 99, Absatz eins a, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO begangen; es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Im Beschwerdefall ist allein die Lenkereigenschaft des Beschwerdeführers strittig. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers vermag der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der ihm insoweit zustehenden Kontrolle (vgl. dazu näher das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) die Beweiswürdigung der belangten Behörde - nicht eine unbekannte Person, sondern der Beschwerdeführer selbst habe das Fahrzeug gelenkt - keineswegs als rechtswidrig zu erkennen: Im Beschwerdefall ist allein die Lenkereigenschaft des Beschwerdeführers strittig. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers vermag der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der ihm insoweit zustehenden Kontrolle vergleiche dazu näher das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) die Beweiswürdigung der belangten Behörde - nicht eine unbekannte Person, sondern der Beschwerdeführer selbst habe das Fahrzeug gelenkt - keineswegs als rechtswidrig zu erkennen:

Zunächst ist dem Beschwerdeführer zu seinem Vorbringen, es widerspreche der "Lebenserfahrung, dass eine Person in alkoholisiertem Zustand von sich aus zugibt, ein Fahrzeug gelenkt zu haben, ohne dabei erwischt worden zu sein" zu erwidern, dass dem Gerichtshof eine solche "Lebenserfahrung" unbekannt ist. Von daher gesehen hat die zeugenschaftliche Aussage des eingeschrittenen Gendarmeriebeamten S., der Beschwerdeführer habe "klar und deutlich" gesagt, dass er (anlässlich des gegenständlichen Unfalles) mit dem Fahrzeug "über den Kreisverkehr gefahren" sei, durchaus Gewicht. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers war dieser Beamte keineswegs verpflichtet, über diese Aussage des Beschwerdeführers ein Protokoll aufzunehmen und ihn dieses unterfertigen zu lassen, damit die Aussage "auch die entsprechende Beweiskraft hat"; auch spielt die ins Treffen geführte "gewisse Benommenheit" des Beschwerdeführers bei dieser Aussage keine wesentliche Rolle. Die belangte Behörde musste daher auch nicht von einem diesbezüglichen "Missverständnis" ausgehen.

Was die Aussage des Zeugen P. anlangt (der ausgeführt hat, er habe den Beschwerdeführer aus dem auf die Verkehrsinsel aufgefahrenen Auto von der Beifahrertür aussteigen, allerdings keine weitere Person am Unfallort gesehen, im Fahrzeug habe sich aber ein Lenker befunden), welcher von der belangten Behörde kein Glauben geschenkt wurde, so vermag der Gerichtshof auch diesbezüglich die Beweiswürdigung im Rahmen der ihm zustehenden Kontrolle nicht als rechtswidrig zu erkennen.

Die belangte Behörde musste daher nach dem Ergebnis der Beweiswürdigung keinen "Zweifel" an der Täterschaft des Beschwerdeführers haben und war auch nicht gehalten, aus diesem Grund seiner Berufung stattzugeben (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. April 2004, Zl. 2004/02/0134). Die belangte Behörde musste daher nach dem Ergebnis der Beweiswürdigung keinen "Zweifel" an der Täterschaft des Beschwerdeführers haben und war auch nicht gehalten, aus diesem Grund seiner Berufung stattzugeben vergleiche das hg. Erkenntnis vom 20. April 2004, Zl. 2004/02/0134).

Die vorliegende Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Die vorliegende Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, Bundesgesetzblatt , II Nr. 333.

Wien, am 25. Jänner 2005

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002020169.X00

Im RIS seit

10.03.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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