RS OGH 2007/10/4 21R232/07m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.10.2007
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Norm

ABGB §863

Rechtssatz

Der Inhaber eines Mobiltelefonanschlusses haftet nicht für die Kosten solcher "erfolgreich" konsumierten Mehrwertdienstleistungen, die über sein Mobiltelefon erfolgten, aber ohne Wissen und Zutun des Inhabers, durch ein sog. "Dialer-Programm" ausgelöst wurden, wodurch sich das Mobiltelefon regelmäßig wiederkehrend, selbständig und vom Inhaber nicht erkennbar und auch nicht beeinflussbar ins Internet einwählte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00199:2007:RSP0000073

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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