TE Vwgh Erkenntnis 2005/1/26 2004/12/0065

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Veröffentlicht am 26.01.2005
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;
63/08 Sonstiges allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht;
65/01 Allgemeines Pensionsrecht;

Norm

ABGB §871;
BB-SozPG 1997 §22g Abs1 idF 2001/I/155;
BB-SozPG 1997 §22g Abs3 idF 2001/I/155;
BB-SozPG 1997 §22g Abs4 idF 2001/I/155;
BDG 1979 §14 Abs1 idF 1995/820;
PG 1965 §5;
  1. ABGB § 871 heute
  2. ABGB § 871 gültig ab 01.10.1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 140/1979
  1. BDG 1979 § 14 heute
  2. BDG 1979 § 14 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. BDG 1979 § 14 gültig von 15.08.2018 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  4. BDG 1979 § 14 gültig von 18.06.2015 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  5. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2014 bis 17.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  6. BDG 1979 § 14 gültig von 29.12.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  7. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2012 bis 28.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  8. BDG 1979 § 14 gültig von 30.12.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
  9. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2007 bis 29.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2006
  10. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.2007 bis 23.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2006
  11. BDG 1979 § 14 gültig von 24.06.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2006
  12. BDG 1979 § 14 gültig von 10.08.2002 bis 23.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  13. BDG 1979 § 14 gültig von 01.09.1998 bis 09.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  14. BDG 1979 § 14 gültig von 01.08.1996 bis 31.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  15. BDG 1979 § 14 gültig von 01.08.1996 bis 31.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 392/1996
  16. BDG 1979 § 14 gültig von 01.05.1996 bis 31.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  17. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.1996 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 820/1995
  18. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  19. BDG 1979 § 14 gültig von 27.06.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1992
  20. BDG 1979 § 14 gültig von 01.09.1990 bis 26.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 447/1990
  21. BDG 1979 § 14 gültig von 01.01.1984 bis 31.08.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 612/1983
  1. PG 1965 § 5 heute
  2. PG 1965 § 5 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. PG 1965 § 5 gültig von 02.09.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  4. PG 1965 § 5 gültig von 02.09.2017 bis 01.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  5. PG 1965 § 5 gültig von 02.09.2017 bis 30.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  6. PG 1965 § 5 gültig von 02.09.2017 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  7. PG 1965 § 5 gültig von 02.09.2017 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  8. PG 1965 § 5 gültig von 02.09.2017 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2013
  9. PG 1965 § 5 gültig von 02.09.2017 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  10. PG 1965 § 5 gültig von 31.07.2016 bis 01.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  11. PG 1965 § 5 gültig von 31.07.2016 bis 30.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  12. PG 1965 § 5 gültig von 01.07.2016 bis 30.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  13. PG 1965 § 5 gültig von 01.01.2016 bis 30.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  14. PG 1965 § 5 gültig von 01.01.2016 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  15. PG 1965 § 5 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2013
  16. PG 1965 § 5 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  17. PG 1965 § 5 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  18. PG 1965 § 5 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  19. PG 1965 § 5 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2013
  20. PG 1965 § 5 gültig von 01.01.2014 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2008
  21. PG 1965 § 5 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  22. PG 1965 § 5 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2013
  23. PG 1965 § 5 gültig von 01.01.2013 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  24. PG 1965 § 5 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  25. PG 1965 § 5 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  26. PG 1965 § 5 gültig von 01.01.2011 bis 20.10.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007
  27. PG 1965 § 5 gültig von 01.01.2011 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2006
  28. PG 1965 § 5 gültig von 31.12.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  29. PG 1965 § 5 gültig von 21.10.2008 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2008
  30. PG 1965 § 5 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  31. PG 1965 § 5 gültig von 01.08.2007 bis 20.10.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007
  32. PG 1965 § 5 gültig von 01.07.2007 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007
  33. PG 1965 § 5 gültig von 01.07.2006 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2006
  34. PG 1965 § 5 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  35. PG 1965 § 5 gültig von 02.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  36. PG 1965 § 5 gültig von 02.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  37. PG 1965 § 5 gültig von 02.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  38. PG 1965 § 5 gültig von 01.01.2004 bis 01.01.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  39. PG 1965 § 5 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  40. PG 1965 § 5 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  41. PG 1965 § 5 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  42. PG 1965 § 5 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  43. PG 1965 § 5 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2001
  44. PG 1965 § 5 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2001
  45. PG 1965 § 5 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  46. PG 1965 § 5 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2001
  47. PG 1965 § 5 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1997
  48. PG 1965 § 5 gültig von 01.01.2003 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2000
  49. PG 1965 § 5 gültig von 29.05.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  50. PG 1965 § 5 gültig von 01.10.2000 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2001
  51. PG 1965 § 5 gültig von 01.10.2000 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2000
  52. PG 1965 § 5 gültig von 01.10.2000 bis 07.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2000
  53. PG 1965 § 5 gültig von 01.09.1998 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  54. PG 1965 § 5 gültig von 01.09.1998 bis 31.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1997
  55. PG 1965 § 5 gültig von 01.01.1998 bis 31.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  56. PG 1965 § 5 gültig von 01.08.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1997
  57. PG 1965 § 5 gültig von 01.08.1997 bis 31.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/1997
  58. PG 1965 § 5 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  59. PG 1965 § 5 gültig von 01.08.1996 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 392/1996
  60. PG 1965 § 5 gültig von 01.06.1996 bis 31.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  61. PG 1965 § 5 gültig von 01.09.1995 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 522/1995
  62. PG 1965 § 5 gültig von 01.09.1995 bis 31.08.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  63. PG 1965 § 5 gültig von 01.05.1995 bis 31.08.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 522/1995
  64. PG 1965 § 5 gültig von 01.05.1995 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  65. PG 1965 § 5 gültig von 01.01.1995 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  66. PG 1965 § 5 gültig von 20.06.1990 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 466/1991
  67. PG 1965 § 5 gültig von 01.03.1985 bis 19.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 426/1985
  68. PG 1965 § 5 gültig von 01.01.1978 bis 28.02.1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 104/1979

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Schick, Dr. Hinterwirth und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde des G in W, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 5. März 2004, Zl. 1276.250347/6- III/9a/04, betreffend Versetzung in den Ruhestand nach § 22g des Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes (kurz: BB-SozPG), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Schick, Dr. Hinterwirth und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde des G in W, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 5. März 2004, Zl. 1276.250347/6- III/9a/04, betreffend Versetzung in den Ruhestand nach Paragraph 22 g, des Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes (kurz: BB-SozPG), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der 1947 geborene Beschwerdeführer steht als Oberstudienrat i.R. seit 1. Dezember 2003 in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund. Seine letzte Dienststelle war die Höhere Technische Bundeslehranstalt Salzburg (kurz: HTBLA).

Auf Grund der Folgen einer Erkrankung an Hepatitis C beantragte er am 13. August 2003 seine "Versetzung in den Ruhestand aus gesundheitlichen Gründen".

Mit Eingabe an den Landesschulrat für Salzburg (kurz: LSR) vom 29. Oktober 2003 ersuchte er "um Rücknahme des Ansuchens vom 13.08.03, Versetzung in den Ruhestand aus gesundheitlichen Gründen".

Mit gesonderter Eingabe an den LSR gleichen Datums beantragte er gemäß § 22g BB-SozPG mit Ablauf des 30. November 2003 die Versetzung in den Ruhestand. Er erklärte, dass ihm bekannt sei, dass dieses Ansuchen nicht mehr zurückgezogen werden könne, und bestätigte, dass ihm ein Merkblatt mit den einschlägigen Gesetzesbestimmungen ausgehändigt worden sei. Der Direktor der HTBLA teilte dem LSR mit, dass der Ruhestandsversetzung kein wichtiger dienstlicher Grund entgegen stehe. Mit gesonderter Eingabe an den LSR gleichen Datums beantragte er gemäß Paragraph 22 g, BB-SozPG mit Ablauf des 30. November 2003 die Versetzung in den Ruhestand. Er erklärte, dass ihm bekannt sei, dass dieses Ansuchen nicht mehr zurückgezogen werden könne, und bestätigte, dass ihm ein Merkblatt mit den einschlägigen Gesetzesbestimmungen ausgehändigt worden sei. Der Direktor der HTBLA teilte dem LSR mit, dass der Ruhestandsversetzung kein wichtiger dienstlicher Grund entgegen stehe.

Mit Bescheid des LSR vom 6. November 2003 wurde der Beschwerdeführer antragsgemäß nach § 22g BB-SozPG mit Ablauf des 30. November 2003 in den Ruhestand versetzt. Der Bescheid wurde ihm am 14. November 2003 zugestellt. Mit Bescheid des LSR vom 6. November 2003 wurde der Beschwerdeführer antragsgemäß nach Paragraph 22 g, BB-SozPG mit Ablauf des 30. November 2003 in den Ruhestand versetzt. Der Bescheid wurde ihm am 14. November 2003 zugestellt.

In einer Eingabe an den LSR vom 28. November 2003 führte der Beschwerdeführer aus wie folgt:

"Ich, H. G ziehe die Pensionierung nach Pa. 22 zurück. Bitte Sie das Pensionsansuchen krankheitshalber weiterlaufen zu lassen. Hr. Dr. B hat mir heute die Auskunft gegeben, dass die Abschlagszeit nicht bis 63 Jahre gerechnet wird (Hr. Mag. E)! sondern nur bis 61,5 Jahre (das sind -4,2 % Pension)! Habe leider vom Landesschulrat f. Sbg. eine falsche Auskunft - Beratung bekommen. Ich bitte Sie um positive Erledigung zu meinem Wohle."

Die belangte Behörde wertete die Eingabe als Berufung gegen den Bescheid des LSR vom 6. November 2003 und entschied darüber mit dem angefochtenen Bescheid wie folgt:

"SPRUCH

Ihre Berufung wird gemäß § 22g Bundesbediensteten-Sozialplangesetz, BGBl. Nr. 138/1997 in der Fassung BGBl. Nr. 155/01, abgelehnt." Ihre Berufung wird gemäß Paragraph 22 g, Bundesbediensteten-Sozialplangesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 138 aus 1997, in der Fassung BGBl. Nr. 155/01, abgelehnt."

Nach Darstellung des Verwaltungsverfahrens und der Rechtslage führte sie begründend aus, die Voraussetzungen für eine antragsgemäße Versetzung in den Ruhestand nach § 22g BB-SozPG seien vorgelegen. Nach dem klaren Inhalt des Abs. 3 dieser Bestimmung, den auch der Beschwerdeführer zur Kenntnis genommen habe, könne ein Antrag auf Versetzung in den Ruhestand nach § 22g Abs. 1 BB-SozPG nicht zurückgezogen werden. Auch die im Berufungsverfahren ins Treffen geführten unterschiedlichen Abschlagszahlungen (Ruhestandsversetzung aus gesundheitlichen Gründen und Vorruhestand) stellten Umstände dar, die für die rechtliche Beurteilung keine Änderung bewirken könnten. Daher sei die spruchgemäße Entscheidung zu treffen gewesen. Nach Darstellung des Verwaltungsverfahrens und der Rechtslage führte sie begründend aus, die Voraussetzungen für eine antragsgemäße Versetzung in den Ruhestand nach Paragraph 22 g, BB-SozPG seien vorgelegen. Nach dem klaren Inhalt des Absatz 3, dieser Bestimmung, den auch der Beschwerdeführer zur Kenntnis genommen habe, könne ein Antrag auf Versetzung in den Ruhestand nach Paragraph 22 g, Absatz eins, BB-SozPG nicht zurückgezogen werden. Auch die im Berufungsverfahren ins Treffen geführten unterschiedlichen Abschlagszahlungen (Ruhestandsversetzung aus gesundheitlichen Gründen und Vorruhestand) stellten Umstände dar, die für die rechtliche Beurteilung keine Änderung bewirken könnten. Daher sei die spruchgemäße Entscheidung zu treffen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Ruhestandsversetzung nach § 14 BDG 1979 (statt nach § 22g BB-SozPG) durch unrichtige Anwendung des BDG 1979 (insbesondere seines § 14) und des BB-SozPG (insbesondere seines § 22g) sowie durch unrichtige Anwendung der Vorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung verletzt. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Ruhestandsversetzung nach Paragraph 14, BDG 1979 (statt nach Paragraph 22 g, BB-SozPG) durch unrichtige Anwendung des BDG 1979 (insbesondere seines Paragraph 14,) und des BB-SozPG (insbesondere seines Paragraph 22 g,) sowie durch unrichtige Anwendung der Vorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung verletzt.

Der Beschwerdeführer macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 14 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, lautete in der zur Zeit der Versetzung des Beschwerdeführers in den Ruhestand maßgebenden Fassung (die Überschrift idF BGBl. I Nr. 61/1997, Abs. 1 idF BGBl. Nr. 820/1995, Abs. 3 in der Stammfassung und Abs. 5 idF BGBl. Nr. 201/1996) auszugsweise: Paragraph 14, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, lautete in der zur Zeit der Versetzung des Beschwerdeführers in den Ruhestand maßgebenden Fassung (die Überschrift in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 1997,, Absatz eins, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 820 aus 1995,, Absatz 3, in der Stammfassung und Absatz 5, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,) auszugsweise:

"Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit

§ 14. (1) Der Beamte ist von Amts wegen oder auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er dauernd dienstunfähig ist.Paragraph 14, (1) Der Beamte ist von Amts wegen oder auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er dauernd dienstunfähig ist.

...

  1. (3)Absatz 3,Der Beamte ist dienstunfähig, wenn er infolge seiner körperlichen oder geistigen Verfassung seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihm im Wirkungsbereich seiner Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben er nach seiner körperlichen und geistigen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihm mit Rücksicht auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.

...

  1. (5)Absatz 5,Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monates, in dem der Bescheid rechtskräftig wird, oder mit Ablauf des darin festgesetzten späteren Monatsletzten wirksam.

..."

Die Möglichkeit einer vorzeitigen Ruhestandsversetzung nach dem BB-SozPG wurde durch die Novellierung dieses Gesetzes durch die 2. Dienstrechts-Novelle 2001 BGBl. I Nr. 155 geregelt, durch welche dem erstgenannten Gesetz ein (den § 22g enthaltender) Die Möglichkeit einer vorzeitigen Ruhestandsversetzung nach dem BB-SozPG wurde durch die Novellierung dieses Gesetzes durch die 2. Dienstrechts-Novelle 2001 Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 155 geregelt, durch welche dem erstgenannten Gesetz ein (den Paragraph 22 g, enthaltender)

6. Abschnitt eingefügt wurde.

§ 22g Abs. 1, 3 und 4 BB-SozPG in der Fassung dieser Absätze nach dem vorzitierten Bundesgesetz, welches am 29. Dezember 2001 in Kraft trat, lauteten: Paragraph 22 g, Absatz eins, 3 und 4 BB-SozPG in der Fassung dieser Absätze nach dem vorzitierten Bundesgesetz, welches am 29. Dezember 2001 in Kraft trat, lauteten:

"Vorzeitiger Ruhestand

§ 22g. (1) Der Beamte ist auf seinen schriftlichen Antrag, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, frühestens mit Ablauf des Monats, in dem er sein 55. Lebensjahr vollendet, in den Ruhestand zu versetzen, wenn kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht. Der Antrag ist spätestens einen Monat vor dem beabsichtigten Wirksamkeitstermin abzugeben und hat bei sonstiger Unwirksamkeit den beabsichtigten Wirksamkeitstermin der Versetzung in den Ruhestand zu enthalten.Paragraph 22 g, (1) Der Beamte ist auf seinen schriftlichen Antrag, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, frühestens mit Ablauf des Monats, in dem er sein 55. Lebensjahr vollendet, in den Ruhestand zu versetzen, wenn kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht. Der Antrag ist spätestens einen Monat vor dem beabsichtigten Wirksamkeitstermin abzugeben und hat bei sonstiger Unwirksamkeit den beabsichtigten Wirksamkeitstermin der Versetzung in den Ruhestand zu enthalten.

...

  1. (3)Absatz 3,Der Antrag auf Versetzung in den Ruhestand nach Abs. 1 kann vom Beamten nicht zurückgezogen werden.Der Antrag auf Versetzung in den Ruhestand nach Absatz eins, kann vom Beamten nicht zurückgezogen werden.
  2. (4)Absatz 4,§ 207n BDG 1979 ist in der Zeit vom 1. Jänner 2002 bis 31. Dezember 2003 nicht anzuwenden. Anträge auf nach dem 31. Dezember 2001 wirksam werdende Ruhestandsversetzungen nach § 207n gelten als Anträge nach Abs. 1. Nach dem 31. Dezember 2001 wirksam werdende Ruhestandsversetzungen nach § 207n gelten als Ruhestandsversetzungen nach Abs. 1. Dies gilt auch für die entsprechenden Regelungen des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302, und des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 296."Paragraph 207 n, BDG 1979 ist in der Zeit vom 1. Jänner 2002 bis 31. Dezember 2003 nicht anzuwenden. Anträge auf nach dem 31. Dezember 2001 wirksam werdende Ruhestandsversetzungen nach Paragraph 207 n, gelten als Anträge nach Absatz eins, Nach dem 31. Dezember 2001 wirksam werdende Ruhestandsversetzungen nach Paragraph 207 n, gelten als Ruhestandsversetzungen nach Absatz eins, Dies gilt auch für die entsprechenden Regelungen des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt , Nr. 302, und des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 296."

Aus dem Grunde des § 24 Abs. 3 letzter Satz BB-SozPG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 155/2001 trat dessen Abschnitt 6 mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft. Aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz 3, letzter Satz BB-SozPG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2001, trat dessen Abschnitt 6 mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft.

§ 5 Abs. 1 bis 3 PG 1965 in der zwischen 1. Jänner 2003 und 31. Dezember 2003 in Kraft gestandenen Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2002 lautete: Paragraph 5, Absatz eins, bis 3 PG 1965 in der zwischen 1. Jänner 2003 und 31. Dezember 2003 in Kraft gestandenen Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2002, lautete:

"§ 5. (1) 80% der Ruhegenussberechnungsgrundlage bilden die volle Ruhegenussbemessungsgrundlage.

  1. (2)Absatz 2,Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Tages liegt, zu dem der Beamte frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung bewirken können hätte, ist die Ruhegenussbemessungsgrundlage von 80% um 0,25 Prozentpunkte zu kürzen. Das sich aus dieser Kürzung ergebende Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage ist auf zwei Kommastellen zu runden.
  2. (3)Absatz 3,Im Falle einer Ruhestandsversetzung nach § 207n BDG 1979 oder § 22g des Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes (BB-SozPG), BGBl. I Nr. 138/1997, beträgt das Ausmaß der Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage abweichend von Abs. 2 0,3333 Prozentpunkte für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Tages liegt, zu dem der Beamte frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung bewirken können hätte."Im Falle einer Ruhestandsversetzung nach Paragraph 207 n, BDG 1979 oder Paragraph 22 g, des Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes (BB-SozPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 1997,, beträgt das Ausmaß der Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage abweichend von Absatz 2, 0,3333 Prozentpunkte für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Tages liegt, zu dem der Beamte frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung bewirken können hätte."

Die ErläutRV zur 2. Dienstrechts-Novelle 2001, 842 BlgNR XXI GP. 13, führen zu Abschnitt 6 des BB-SozPG aus: Die ErläutRV zur 2. Dienstrechts-Novelle 2001, 842 BlgNR römisch 21 Gesetzgebungsperiode 13, , führen zu Abschnitt 6 des BB-SozPG aus:

"Der neue Abschnitt 6 beinhaltet jene 'Sozialplanmaßnahmen' im weitesten Sinne, die Maßnahmen der Verwaltungsreform und insbesondere Reorganisationen durch freiwillige Personalreduktion erleichtern sollen. Im Einzelnen sind dies: Vorruhestand und vorzeitige Ruhestandsversetzungen gegen versicherungsmathematisch orientierten Pensionsabschlag für Bedienstete ab 55, Abschlagszahlungen und anrechenbare Karenzurlaube für jüngere Bedienstete. Allen Maßnahmen ist gemeinsam, dass sie strikt auf dem Prinzip der Freiwilligkeit der Inanspruchnahme beruhen und zunächst bis Ende 2003 befristet sind."

Weiteres führen die genannten ErläutRV zu § 22g BB-SozPG aus: Weiteres führen die genannten ErläutRV zu Paragraph 22 g, BB-SozPG aus:

"Zur Verbesserung der Altersstruktur der Bundesbeamten soll parallel dazu die derzeit auf Lehrer beschränkte und bewährte freiwillige vorzeitige Ruhestandsversetzung gegen erhöhten, versicherungsmathematisch orientierten Abschlag befristet auf alle Bundesbeamten und Landeslehrer ausgedehnt werden. Zur Steigerung der Attraktivität des Modells soll weiters bei Vorliegen des entsprechenden Dienstalters eine aliquotierte Jubiläumszuwendung gewährt werden können.

Die für Lehrer geltende Regelung (§ 207n BDG 1979) wird für die Laufzeit der geplanten Regelung suspendiert. Um eine kontinuierliche Inanspruchnahme zu gewährleisten, gelten Ruhestandsversetzungen nach § 207n BDG 1979 und Anträge darauf, die ab dem Jahr 2002 wirksam werden sollen, als Ruhestandsversetzungen bzw. Anträge darauf nach § 22g BB-SozPG. Dasselbe gilt für die entsprechenden Regelungen der Landeslehrer-Dienstrechtsgesetze. ..." Die für Lehrer geltende Regelung (Paragraph 207 n, BDG 1979) wird für die Laufzeit der geplanten Regelung suspendiert. Um eine kontinuierliche Inanspruchnahme zu gewährleisten, gelten Ruhestandsversetzungen nach Paragraph 207 n, BDG 1979 und Anträge darauf, die ab dem Jahr 2002 wirksam werden sollen, als Ruhestandsversetzungen bzw. Anträge darauf nach Paragraph 22 g, BB-SozPG. Dasselbe gilt für die entsprechenden Regelungen der Landeslehrer-Dienstrechtsgesetze. ..."

Der Beschwerdeführer argumentiert damit, man habe ihm "seitens der Schule" erläutert, mit einem Antrag auf Ruhestandsversetzung nach § 22g BB-SozPG würde sich seine Monatspension nur um rund EUR 9,5 reduzieren. Er habe sich daher entschlossen, das in Kauf zu nehmen und habe "den Antrag vom 29.10.2003 eingebracht". In weiterer Folge sei er "von kompetenter Seite" darüber informiert worden, dass der monatliche Pensionsverlust in Wirklichkeit rund EUR 130,-- betrage, was er als inakzeptabel angesehen habe. Er sei bei seinem Schreiben vom 28. November 2003 davon ausgegangen, dass er trotz der gesetzlichen Grundregel über die Unzulässigkeit der Rückziehung eines Pensionierungsantrages nach § 22g BB-SozPG ausnahmsweise doch "zu dieser Rückziehung berechtigt" gewesen sei, "weil absolut essentielle Grundlage für diese Antragstellung die vorangeführte Auskunft über den relativ geringen Pensionsverlust von monatlich nur rund EUR 9,5 gewesen" sei. Diese Auffassung stimme mit Regeln überein, die im Privatrecht kraft expliziter Gesetzesanordnung gelten (insbesondere § 871 ABGB), aber so essentiell seien, dass sie im Rahmen eines Rechtsstaates als allgemein gültig zu werten seien und daher auch für Erklärungen im öffentlich-rechtlichen Bereich Gültigkeit hätten. Davon ausgehend sei seine "Erklärung über die Rückziehung als wirksam anzusehen, der erstinstanzliche Bescheid war damals noch nicht in Rechtskraft erwachsen und im Rahmen eines vollen Berufungsverfahrens ohne jegliches Neuerungsverbot auch dieses neue Faktum der Antragsrückziehung zu beachten". Der Beschwerdeführer argumentiert damit, man habe ihm "seitens der Schule" erläutert, mit einem Antrag auf Ruhestandsversetzung nach Paragraph 22 g, BB-SozPG würde sich seine Monatspension nur um rund EUR 9,5 reduzieren. Er habe sich daher entschlossen, das in Kauf zu nehmen und habe "den Antrag vom 29.10.2003 eingebracht". In weiterer Folge sei er "von kompetenter Seite" darüber informiert worden, dass der monatliche Pensionsverlust in Wirklichkeit rund EUR 130,-- betrage, was er als inakzeptabel angesehen habe. Er sei bei seinem Schreiben vom 28. November 2003 davon ausgegangen, dass er trotz der gesetzlichen Grundregel über die Unzulässigkeit der Rückziehung eines Pensionierungsantrages nach Paragraph 22 g, BB-SozPG ausnahmsweise doch "zu dieser Rückziehung berechtigt" gewesen sei, "weil absolut essentielle Grundlage für diese Antragstellung die vorangeführte Auskunft über den relativ geringen Pensionsverlust von monatlich nur rund EUR 9,5 gewesen" sei. Diese Auffassung stimme mit Regeln überein, die im Privatrecht kraft expliziter Gesetzesanordnung gelten (insbesondere Paragraph 871, ABGB), aber so essentiell seien, dass sie im Rahmen eines Rechtsstaates als allgemein gültig zu werten seien und daher auch für Erklärungen im öffentlich-rechtlichen Bereich Gültigkeit hätten. Davon ausgehend sei seine "Erklärung über die Rückziehung als wirksam anzusehen, der erstinstanzliche Bescheid war damals noch nicht in Rechtskraft erwachsen und im Rahmen eines vollen Berufungsverfahrens ohne jegliches Neuerungsverbot auch dieses neue Faktum der Antragsrückziehung zu beachten".

Diese Ausführungen vermögen der Beschwerde jedoch nicht zum Erfolg zu verhelfen:

Selbst wenn man einen vom Bund als Dienstgeber veranlassten Irrtum (vgl. zur Anwendbarkeit des § 871 ABGB auf Willenserklärungen eines Beamten im öffentlichen Recht etwa die hg. Erkenntnisse vom 23. Juni 1993, Zl. 89/12/0200 = Slg. Nr. 13.863/A, vom 19. November 1997, Zl. 97/12/0271, und vom 4. Juli 2001, Zl. 2000/12/0164, jeweils mwN) unterstellt, ist hiedurch für den Beschwerdeführer nichts gewonnen. Er führt nämlich lediglich unrichtige Vorstellungen darüber ins Treffen, welche Rechtsfolgen (Höhe des Ruhegenusses nach § 5 Abs. 2 bzw. Abs. 3 PG 1965, nach dem wiedergegebenen Vorbringen möglicherweise weiters das Fehlen der Rückziehbarkeit eines Antrages auf Versetzung in den Ruhestand nach § 22g Abs. 1 und 3 BB-SozPG) unabhängig vom Willen einer bestimmten Person von der Rechtsordnung an ein Verhalten geknüpft werden. Selbst wenn man einen vom Bund als Dienstgeber veranlassten Irrtum vergleiche , zur Anwendbarkeit des Paragraph 871, ABGB auf Willenserklärungen eines Beamten im öffentlichen Recht etwa die hg. Erkenntnisse vom 23. Juni 1993, Zl. 89/12/0200 = Slg. Nr. 13.863/A, vom 19. November 1997, Zl. 97/12/0271, und vom 4. Juli 2001, Zl. 2000/12/0164, jeweils mwN) unterstellt, ist hiedurch für den Beschwerdeführer nichts gewonnen. Er führt nämlich lediglich unrichtige Vorstellungen darüber ins Treffen, welche Rechtsfolgen (Höhe des Ruhegenusses nach Paragraph 5, Absatz 2, bzw. Absatz 3, PG 1965, nach dem wiedergegebenen Vorbringen möglicherweise weiters das Fehlen der Rückziehbarkeit eines Antrages auf Versetzung in den Ruhestand nach Paragraph 22 g, Absatz eins, und 3 BB-SozPG) unabhängig vom Willen einer bestimmten Person von der Rechtsordnung an ein Verhalten geknüpft werden.

Ein solcher Rechtsfolgeirrtum wird aber bereits im rechtsgeschäftlichen Bereich des § 871 ABGB, selbst wenn er für die Willensentschließung des Irrenden (der im Beschwerdefall sein Antrag auf Versetzung in den Ruhestand nach § 22g BB-SozPG gleich zu halten wäre) ursächlich war, jedenfalls dann als unbeachtlicher Motivirrtum gewertet, wenn die Rechtsfolgen durch zwingende Normen angeordnet werden (vgl. dazu etwa die Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes vom 3. November 1982, 1 Ob 33/82 = SZ 55/161, sowie zuletzt vom 19. Februar 2004, 6 Ob&n

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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