TE Vwgh Erkenntnis 2005/1/26 2002/08/0166

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.01.2005
beobachten
merken

Index

E3R E05204020;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;

Norm

31971R1408 WanderarbeitnehmerV Art13 Abs2 lita;
ASVG §3 Abs3;
ASVG §33 Abs1;
ASVG §51 Abs3;
ASVG §53 Abs3 lita;
ASVG §53 Abs3 litb;
ASVG §58 Abs2;
ASVG §67 Abs10;
VwRallg;
  1. ASVG § 3 heute
  2. ASVG § 3 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. ASVG § 3 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  4. ASVG § 3 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2015
  5. ASVG § 3 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  6. ASVG § 3 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  7. ASVG § 3 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  1. ASVG § 33 heute
  2. ASVG § 33 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  3. ASVG § 33 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2016
  4. ASVG § 33 gültig von 01.01.2019 bis 13.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  5. ASVG § 33 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  6. ASVG § 33 gültig von 14.06.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2016
  7. ASVG § 33 gültig von 01.01.2016 bis 13.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  8. ASVG § 33 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  9. ASVG § 33 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  10. ASVG § 33 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2004
  11. ASVG § 33 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  12. ASVG § 33 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 764/1996
  1. ASVG § 51 heute
  2. ASVG § 51 gültig von 01.01.9000 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  3. ASVG § 51 gültig ab 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  4. ASVG § 51 gültig ab 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  5. ASVG § 51 gültig von 01.01.2023 bis 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024
  6. ASVG § 51 gültig von 01.01.2023 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2022
  7. ASVG § 51 gültig von 01.07.2021 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024
  8. ASVG § 51 gültig von 01.01.2019 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  9. ASVG § 51 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2017
  10. ASVG § 51 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  11. ASVG § 51 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  12. ASVG § 51 gültig von 01.07.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2014
  13. ASVG § 51 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2007
  14. ASVG § 51 gültig von 01.06.2012 bis 30.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  15. ASVG § 51 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2004
  16. ASVG § 51 gültig von 01.01.2008 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2007
  17. ASVG § 51 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2004
  18. ASVG § 51 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  19. ASVG § 51 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  20. ASVG § 51 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2000
  21. ASVG § 51 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  22. ASVG § 51 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  23. ASVG § 51 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  24. ASVG § 51 gültig von 01.07.1997 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/1997
  25. ASVG § 51 gültig von 23.04.1997 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  26. ASVG § 51 gültig von 01.01.1997 bis 22.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996
  1. ASVG § 53 heute
  2. ASVG § 53 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 187/2013
  3. ASVG § 53 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  4. ASVG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  5. ASVG § 53 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  6. ASVG § 53 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/1997
  7. ASVG § 53 gültig von 01.07.1996 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  1. ASVG § 53 heute
  2. ASVG § 53 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 187/2013
  3. ASVG § 53 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  4. ASVG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  5. ASVG § 53 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  6. ASVG § 53 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/1997
  7. ASVG § 53 gültig von 01.07.1996 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  1. ASVG § 58 heute
  2. ASVG § 58 gültig von 01.01.2021 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2017
  3. ASVG § 58 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2019
  4. ASVG § 58 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2019
  5. ASVG § 58 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2017
  6. ASVG § 58 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  7. ASVG § 58 gültig von 01.01.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2017
  8. ASVG § 58 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2010
  9. ASVG § 58 gültig von 01.08.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  10. ASVG § 58 gültig von 01.01.2005 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2002
  11. ASVG § 58 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  12. ASVG § 58 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  13. ASVG § 58 gültig von 01.08.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  14. ASVG § 58 gültig von 01.10.1999 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  15. ASVG § 58 gültig von 01.08.1998 bis 30.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  16. ASVG § 58 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  17. ASVG § 58 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  18. ASVG § 58 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 764/1996
  19. ASVG § 58 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  1. ASVG § 67 heute
  2. ASVG § 67 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2013
  3. ASVG § 67 gültig von 01.08.2010 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  4. ASVG § 67 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  5. ASVG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. ASVG § 67 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2006
  7. ASVG § 67 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Köller, Dr. Moritz und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde des L in R, vertreten durch Dr. Harald Bösch, Rechtsanwalt in 6900 Bregenz, Belruptstraße 5, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 29. April 2002, Zl. IVb-69-40/1999, betreffend Haftung für Beitragsschuldigkeiten gemäß § 67 Abs. 10 ASVG (mitbeteiligte Partei: Vorarlberger Gebietskrankenkasse, vertreten durch Winkler-Heinzle, Rechtsanwaltspartnerschaft in 6900 Bregenz, Gerberstraße 4), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Köller, Dr. Moritz und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde des L in R, vertreten durch Dr. Harald Bösch, Rechtsanwalt in 6900 Bregenz, Belruptstraße 5, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 29. April 2002, Zl. IVb-69-40/1999, betreffend Haftung für Beitragsschuldigkeiten gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG (mitbeteiligte Partei: Vorarlberger Gebietskrankenkasse, vertreten durch Winkler-Heinzle, Rechtsanwaltspartnerschaft in 6900 Bregenz, Gerberstraße 4), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer als zur Vertretung einer juristischen Person nach außen berufenes Organ gemäß § 67 Abs. 10 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) verpflichtet, die für die Beitragszeiträume März bis Dezember 1997 bei der Beitragsschuldnerin - einer in Liechtenstein ansässig gewesenen Aktiengesellschaft - uneinbringlich gewordenen Sozialversicherungsbeiträge im Ausmaß von insgesamt S 998.427,22 zuzüglich Verzugszinsen an die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse zu entrichten.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer als zur Vertretung einer juristischen Person nach außen berufenes Organ gemäß Paragraph 67, Absatz 10, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) verpflichtet, die für die Beitragszeiträume März bis Dezember 1997 bei der Beitragsschuldnerin - einer in Liechtenstein ansässig gewesenen Aktiengesellschaft - uneinbringlich gewordenen Sozialversicherungsbeiträge im Ausmaß von insgesamt S 998.427,22 zuzüglich Verzugszinsen an die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse zu entrichten.

In der Begründung dieses Bescheides heißt es nach einer ausführlichen Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens auf das Wesentliche zusammengefasst, dass diese Beiträge bei der in Liechtenstein ansässigen Aktiengesellschaft infolge eines Insolvenzverfahrens mit nachfolgender Streichung der Gesellschaft aus dem Firmenbuch nicht mehr hätten einbringlich gemacht werden können. Der Beschwerdeführer sei vom 27. November 1991 bis zu seiner Demissionierung am 10. Oktober 1997, somit auch im Zeitraum des Entstehens der Beitragsschuldigkeiten, Verwaltungsrat "mit Einzelzeichnungsrecht" der Aktiengesellschaft gewesen, und zwar nach Artikel 16 der Statuten der Aktiengesellschaft eines von drei Mitgliedern des Verwaltungsrates. Unbeschadet der Betrauung eines dieser Verwaltungsräte mit der Geschäftsführung und damit auch mit der korrekten Abfuhr der Sozialversicherungsbeiträge sei der Beschwerdeführer jedenfalls zu "Aufsichts- und Überwachungsmaßnahmen" verpflichtet gewesen, die er so wahrzunehmen gehabt hätte, dass Abgabenrückstände nicht hätten verborgen bleiben können. Der Beschwerdeführer habe angegeben, sich auf die Abgaben des geschäftsführenden Verwaltungsrates verlassen zu haben. Es hätte ihm aber seit Ende Juni 1997 bekannt sein müssen, dass "die für die Beurteilung der Sozialversicherungspflicht zuständige ... Gebietskrankenkasse (die mitbeteiligte Partei) eine andere Auffassung" als der geschäftsführende Verwaltungsrat vertrete. Rechtsunkenntnis vermöge den Beschwerdeführer nicht zu entschuldigen. "Gesamthaft" sei dem Beschwerdeführer daher zur Last zu legen, dass er der ihn treffenden Überwachungspflicht nicht im gebotenen Umfang nachgekommen sei. Darin liege die Fahrlässigkeit, die dazu geführt habe, dass es zu den (haftungsbegründenden) Meldepflichtverstössen im Sinne des § 111 ASVG gekommen sei. In der Begründung dieses Bescheides heißt es nach einer ausführlichen Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens auf das Wesentliche zusammengefasst, dass diese Beiträge bei der in Liechtenstein ansässigen Aktiengesellschaft infolge eines Insolvenzverfahrens mit nachfolgender Streichung der Gesellschaft aus dem Firmenbuch nicht mehr hätten einbringlich gemacht werden können. Der Beschwerdeführer sei vom 27. November 1991 bis zu seiner Demissionierung am 10. Oktober 1997, somit auch im Zeitraum des Entstehens der Beitragsschuldigkeiten, Verwaltungsrat "mit Einzelzeichnungsrecht" der Aktiengesellschaft gewesen, und zwar nach Artikel 16 der Statuten der Aktiengesellschaft eines von drei Mitgliedern des Verwaltungsrates. Unbeschadet der Betrauung eines dieser Verwaltungsräte mit der Geschäftsführung und damit auch mit der korrekten Abfuhr der Sozialversicherungsbeiträge sei der Beschwerdeführer jedenfalls zu "Aufsichts- und Überwachungsmaßnahmen" verpflichtet gewesen, die er so wahrzunehmen gehabt hätte, dass Abgabenrückstände nicht hätten verborgen bleiben können. Der Beschwerdeführer habe angegeben, sich auf die Abgaben des geschäftsführenden Verwaltungsrates verlassen zu haben. Es hätte ihm aber seit Ende Juni 1997 bekannt sein müssen, dass "die für die Beurteilung der Sozialversicherungspflicht zuständige ... Gebietskrankenkasse (die mitbeteiligte Partei) eine andere Auffassung" als der geschäftsführende Verwaltungsrat vertrete. Rechtsunkenntnis vermöge den Beschwerdeführer nicht zu entschuldigen. "Gesamthaft" sei dem Beschwerdeführer daher zur Last zu legen, dass er der ihn treffenden Überwachungspflicht nicht im gebotenen Umfang nachgekommen sei. Darin liege die Fahrlässigkeit, die dazu geführt habe, dass es zu den (haftungsbegründenden) Meldepflichtverstössen im Sinne des Paragraph 111, ASVG gekommen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und - ebenso wie die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse - eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 67 Abs. 10 ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Handelsgesellschaft, offene Erwerbsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Kommandit-Erwerbsgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend. 1. Gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Handelsgesellschaft, offene Erwerbsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Kommandit-Erwerbsgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend.

1.1. Nach dem Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Dezember 2000, Slg. Nr. 15528/A, ist die Bestimmung des § 67 Abs. 10 ASVG so auszulegen, dass eine Haftung gesetzlicher Vertreter juristischer Personen nach dieser Bestimmung nur insoweit in Betracht kommt, als diesen Vertretern selbst Verpflichtungen durch das Gesetz auferlegt sind, sie diese Verpflichtungen verletzt haben und diese Pflichtverletzung kausal für die schließlich eingetretene Uneinbringlichkeit der Beitragsforderung bei der Gesellschaft ist. Als solche Pflichten gesetzlicher Vertreter werden u.a. die so genannten "Meldepflichten" angesehen, deren Verletzung im Beschwerdefall allein strittig ist. 1.1. Nach dem Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Dezember 2000, Slg. Nr. 15528/A, ist die Bestimmung des Paragraph 67, Absatz 10, ASVG so auszulegen, dass eine Haftung gesetzlicher Vertreter juristischer Personen nach dieser Bestimmung nur insoweit in Betracht kommt, als diesen Vertretern selbst Verpflichtungen durch das Gesetz auferlegt sind, sie diese Verpflichtungen verletzt haben und diese Pflichtverletzung kausal für die schließlich eingetretene Uneinbringlichkeit der Beitragsforderung bei der Gesellschaft ist. Als solche Pflichten gesetzlicher Vertreter werden u.a. die so genannten "Meldepflichten" angesehen, deren Verletzung im Beschwerdefall allein strittig ist.

1.2. Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz ASVG haben die Dienstgeber jeden von ihnen beschäftigten nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung Pflichtversicherten (Vollversicherte und Teilversicherte) bei Beginn der Pflichtversicherung unverzüglich beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. 1.2. Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, erster Satz ASVG haben die Dienstgeber jeden von ihnen beschäftigten nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung Pflichtversicherten (Vollversicherte und Teilversicherte) bei Beginn der Pflichtversicherung unverzüglich beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden.

Der Dienstgeber hat gemäß § 34 Abs. 1 ASVG während des Bestandes der Pflichtversicherung jede für diese Versicherung bedeutsame Änderung, insbesondere jede Änderung im Beschäftigungsverhältnis, wie etwa jede Änderung der Beitragsgrundlage (das ist das Arbeitsentgelt), ferner die Unterbrechung und den Wiedereintritt des Entgeltanspruches innerhalb von sieben Tagen dem zuständigen Krankenversicherungsträger zu melden. Der Dienstgeber hat gemäß Paragraph 34, Absatz eins, ASVG während des Bestandes der Pflichtversicherung jede für diese Versicherung bedeutsame Änderung, insbesondere jede Änderung im Beschäftigungsverhältnis, wie etwa jede Änderung der Beitragsgrundlage (das ist das Arbeitsentgelt), ferner die Unterbrechung und den Wiedereintritt des Entgeltanspruches innerhalb von sieben Tagen dem zuständigen Krankenversicherungsträger zu melden.

1.3. Die Haftung der gesetzlichen Vertreter von Dienstgebern, die juristische Personen sind, gründet sich - nach der Begründung des erwähnten Erkenntnisses eines verstärkten Senates - im Wesentlichen darauf, dass eine Verletzung der Meldepflichten verwaltungsstrafrechtlich bewehrt ist und nach dem Verwaltungsstrafrecht im Falle juristischer Personen deren Vertreter zu bestrafen sind (§ 9 des Verwaltungsstrafgesetzes): 1.3. Die Haftung der gesetzlichen Vertreter von Dienstgebern, die juristische Personen sind, gründet sich - nach der Begründung des erwähnten Erkenntnisses eines verstärkten Senates - im Wesentlichen darauf, dass eine Verletzung der Meldepflichten verwaltungsstrafrechtlich bewehrt ist und nach dem Verwaltungsstrafrecht im Falle juristischer Personen deren Vertreter zu bestrafen sind (Paragraph 9, des Verwaltungsstrafgesetzes):

Hinter dieser Sanktionierung steckt eine gesetzliche Verpflichtung (auch) des Vertreters, welche mit der Sanktion durchgesetzt werden soll.

2. Der Beschwerdeführer stützt seine Beschwerde - auf das Wesentliche zusammengefasst - auf das Argument, dass seine Sorgfaltspflicht als nicht geschäftsführender Verwaltungsrat bei Überwachung eines geschäftsführenden Verwaltungsrates nach liechtensteinischem Gesellschaftsrecht nicht so weit reiche, wie dies die belangte Behörde annehme. Damit bekämpft der Beschwerdeführer der Sache nach die Auffassung der belangten Behörde, dass für seine Haftung für Beitragsschulden der Gesellschaft österreichisches Recht (nämlich der hiefür einschlägige § 67 Abs. 10 ASVG) maßgebend ist. 2. Der Beschwerdeführer stützt seine Beschwerde - auf das Wesentliche zusammengefasst - auf das Argument, dass seine Sorgfaltspflicht als nicht geschäftsführender Verwaltungsrat bei Überwachung eines geschäftsführenden Verwaltungsrates nach liechtensteinischem Gesellschaftsrecht nicht so weit reiche, wie dies die belangte Behörde annehme. Damit bekämpft der Beschwerdeführer der Sache nach die Auffassung der belangten Behörde, dass für seine Haftung für Beitragsschulden der Gesellschaft österreichisches Recht (nämlich der hiefür einschlägige Paragraph 67, Absatz 10, ASVG) maßgebend ist.

2.1. Nach der Aktenlage waren jene Dienstnehmer, deren Beschäftigungsverhältnisse zum Entstehen der Beitragsschuld geführt haben, auf Baustellen der Gesellschaft in Österreich tätig. Da Liechtenstein seit 1. Jänner 1994 Mitglied des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, ist zwischen Österreich und Liechtenstein gemäß Anhang VI des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum die VO (EWG) 1408/71 anzuwenden, nach deren Kollisionsnormen sich daher auch das auf die versicherungsrechtlichen Verhältnisse jeweils anzuwendende Recht bestimmt. 2.1. Nach der Aktenlage waren jene Dienstnehmer, deren Beschäftigungsverhältnisse zum Entstehen der Beitragsschuld geführt haben, auf Baustellen der Gesellschaft in Österreich tätig. Da Liechtenstein seit 1. Jänner 1994 Mitglied des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, ist zwischen Österreich und Liechtenstein gemäß Anhang römisch sechs des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum die VO (EWG) 1408/71 anzuwenden, nach deren Kollisionsnormen sich daher auch das auf die versicherungsrechtlichen Verhältnisse jeweils anzuwendende Recht bestimmt.

2.2. Die dafür einschlägigen Art. 13 und 14 der VO (EWG) 1408/71 (Art. 13 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung (EG) 1606/98) lauten: 2.2. Die dafür einschlägigen Artikel 13 und 14 der VO (EWG) 1408/71 (Artikel 13, Absatz eins, in der Fassung der Verordnung (EG) 1606/98) lauten:

"Artikel 13

Allgemeine Regelung

  1. (1)Absatz eins,Vorbehaltlich der Artikel 14c und 14f unterliegen Personen, für die diese Verordnung gilt, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Welche Rechtsvorschriften diese sind, bestimmt sich nach diesem Titel.
  2. (2)Absatz 2,Soweit nicht die Artikel 14 bis 17 etwas anderes bestimmen, gilt folgendes:

a) Eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaats abhängig beschäftigt ist, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Staates, und zwar auch dann, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnt oder ihr Arbeitgeber oder das Unternehmen, das sie beschäftigt, seinen Wohnsitz oder Betriebssitz im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats hat;

b) eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaats eine selbständige Tätigkeit ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Staates, und zwar auch dann, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnt;

c) eine Person, die ihre Erwerbstätigkeit an Bord eines Schiffes ausübt, das unter der Flagge eines Mitgliedstaats fährt, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Staates;

d) Beamte und ihnen gleichgestellte Personen unterliegen den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Behörde sie beschäftigt sind;

e) eine zum Wehrdienst oder Zivildienst eines Mitgliedstaats einberufene oder wiedereinberufene Person unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Staates. Ist die Inanspruchnahme dieser Rechtsvorschriften von dem Nachweis von Versicherungszeiten vor der Einberufung bzw. der Wiedereinberufung zum Wehrdienst oder Zivildienst oder nach der Entlassung aus dem Wehrdienst oder Zivildienst abhängig, so werden die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegten Versicherungszeiten, soweit erforderlich, wie Versicherungszeiten berücksichtigt, die nach den Rechtsvorschriften des ersten Staates zurückgelegt worden sind. Zum Wehrdienst oder Zivildienst einberufene oder wiedereinberufene Arbeitnehmer bzw. Selbständige behalten ihre Arbeitnehmereigenschaft bzw. Selbständigeneigenschaft;

f) eine Person, die den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats nicht weiterhin unterliegt, ohne dass die Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats gemäß einer der Vorschriften in den vorhergehenden Buchstaben oder einer der Ausnahmen bzw. Sonderregelungen der Artikel 14 bis 17 auf sie anwendbar würden, unterliegt den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sie wohnt, nach Maßgabe allein dieser Rechtsvorschriften.

Artikel 14

Sonderregelung für andere Personen als Seeleute, die eine

abhängige Beschäftigung ausüben

Vom Grundsatz des Artikels 13 Absatz 2 Buchstabe a) gelten folgende Ausnahmen und Besonderheiten:

1. a) Eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaats von einem Unternehmen, dem sie gewöhnlich angehört, abhängig beschäftigt wird und die von diesem Unternehmen zur Ausführung einer Arbeit für dessen Rechnung in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats entsandt wird, unterliegt weiterhin den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats, sofern die voraussichtliche Dauer dieser Arbeit zwölf Monate nicht überschreitet und sie nicht eine andere Person ablöst, für welche die Entsendungszeit abgelaufen ist.

b) geht eine solche Arbeit, deren Ausführung aus nicht vorhersehbaren Gründen die ursprünglich vorgesehene Dauer überschreitet, über zwölf Monate hinaus, so gelten die Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats bis zur Beendigung dieser Arbeit weiter, sofern die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet der Betreffende entsandt wurde, oder die von dieser Behörde bezeichnete Stelle dazu ihre Genehmigung erteilt, diese Genehmigung ist vor Ablauf der ersten zwölf Monate zu beantragen. Sie darf nicht für länger als zwölf Monate erteilt werden.

2. Eine Person, die gewöhnlich im Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten abhängig beschäftigt ist, unterliegt den wie folgt bestimmten Rechtsvorschriften:

a) Eine Person, die als Mitglied des fahrenden oder fliegenden Personals eines Unternehmens beschäftigt wird, das für Rechnung Dritter oder für eigene Rechnung im internationalen Verkehrswesen die Beförderung von Personen oder Gütern im Schienen- , Straßen-, Luft- oder Binnenschiffahrtsverkehr durchführt und seinen Sitz im Gebiet des Mitgliedstaats hat, unterliegt den Rechtsvorschriften des letzten Mitgliedstaats mit folgender Einschränkung:

i) Eine Person, die von einer Zweigstelle oder ständigen Vertretung beschäftigt wird, die das Unternehmen außerhalb des Gebietes des Mitgliedstaats, in dem es seinen Sitz hat, im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats unterhält, unterliegt den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sich die Zweigstelle oder die ständige Vertretung befindet;

ii) eine Person, die überwiegend im Gebiet des Mitgliedstaats beschäftigt wird, in dem sie wohnt, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Staates auch dann, wenn das Unternehmen, das sie beschäftigt, dort weder seinen Sitz noch die Zweigstelle oder eine ständige Vertretung hat;

  1. b)Litera b
    eine Person, die nicht unter Buchstabe a) fällt, unterliegt:
  2. i)Litera i
    den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sie wohnt, wenn sie ihre Tätigkeit zum Teil im Gebiet dieses Staates ausübt oder wenn sie für mehrere Unternehmen oder mehrere Arbeitgeber tätigt ist, die ihren Sitz oder Wohnsitz im Gebiet verschiedener Mitgliedstaaten haben;
              ii)              den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet das Unternehmen oder der Arbeitgeber, das bzw. der sie beschäftigt, seinen Sitz oder Wohnsitz hat, sofern sie nicht im Gebiet eines der Mitgliedstaaten wohnt, in denen sie ihre Tätigkeit ausübt.
              3.              Eine Person, die im Gebiet eins Mitgliedstaats abhängig in einem Unternehmen beschäftigt ist, das seinen Sitz im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats hat und durch dessen Betrieb die gemeinsame Grenze dieser beiden Staaten verläuft, unterliegt den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet das Unternehmen seinen Sitz hat."

2.3. Da Besonderheiten im Sinne des Art. 14 VO (EWG) 1408/71 weder festgestellt wurden noch aus den Akten ersichtlich und auch sonst im Verfahren nicht hervorgekommen sind, geht der Verwaltungsgerichthof davon aus, dass für die in Rede stehenden Beschäftigungsverhältnisse gemäß Art. 13 Abs. 2 lit. a der VO (EWG) 1408/71 die österreichischen Rechtsvorschriften zur Anwendung kommen. 2.3. Da Besonderheiten im Sinne des Artikel 14, VO (EWG) 1408/71 weder festgestellt wurden noch aus den Akten ersichtlich und auch sonst im Verfahren nicht hervorgekommen sind, geht der Verwaltungsgerichthof davon aus, dass für die in Rede stehenden Beschäftigungsverhältnisse gemäß Artikel 13, Absatz 2, Litera a, der VO (EWG) 1408/71 die österreichischen Rechtsvorschriften zur Anwendung kommen.

Da Art. 13 Abs. 2 lit. a der VO (EWG) 1408/71 die Anwendbarkeit österreichischen Sozialversicherungsrechts (hier nur in Betracht kommend: des ASVG) von anderen (weniger weitreichenden) Voraussetzungen abhängig macht, als für die Erfüllung des Tatbestandsmomentes der "Beschäftigung im Inland" als Voraussetzung für die Anwendbarkeit des ASVG bei Beschäftigungen mit Auslandsbezug in § 3 Abs. 3 ASVG gefordert ist, kommt Art. 13 Abs. 2 lit. a VO (EWG) 1408/71 insoweit Anwendungsvorrang, hier insbesondere vor § 3 Abs. 3 zweiter Satz ASVG, zu. Da Artikel 13, Absatz 2, Litera a, der VO (EWG) 1408/71 die Anwendbarkeit österreichischen Sozialversicherungsrechts (hier nur in Betracht kommend: des ASVG) von anderen (weniger weitreichenden) Voraussetzungen abhängig macht, als für die Erfüllung des Tatbestandsmomentes der "Beschäftigung im Inland" als Voraussetzung für die Anwendbarkeit des ASVG bei Beschäftigungen mit Auslandsbezug in Paragraph 3, Absatz 3, ASVG gefordert ist, kommt Artikel 13, Absatz 2, Litera a, VO (EWG) 1408/71 insoweit Anwendungsvorrang, hier insbesondere vor Paragraph 3, Absatz 3, zweiter Satz ASVG, zu.

3. Grundvoraussetzung für eine Haftung von Vertretern im Sinne des § 67 Abs. 10 ASVG wäre es, dass nicht entrichtete und uneinbringliche Beitragsschulden der von ihnen vertretenen Beitragsschuldner vorhanden sind, wobei Beitragsschuldner im Sinne des § 58 Abs. 2 ASVG der Dienstgeber jener Dienstnehmer ist, auf Grund von deren Beschäftigungsverhältnissen die Beitragsschulden entstanden sind (vgl. das Erkenntnis vom 28. Oktober 1997, Zl. 97/08/0447). 3. Grundvoraussetzung für eine Haftung von Vertretern im Sinne des Paragraph 67, Absatz 10, ASVG wäre es, dass nicht entrichtete und uneinbringliche Beitragsschulden der von ihnen vertretenen Beitragsschuldner vorhanden sind, wobei Beitragsschuldner im Sinne des Paragraph 58, Absatz 2, ASVG der Dienstgeber jener Dienstnehmer ist, auf Grund von deren Beschäftigungsverhältnissen die Beitragsschulden entstanden sind vergleiche , das Erkenntnis vom 28. Oktober 1997, Zl. 97/08/0447).

Gemäß § 53 Abs. 3 ASVG hat der Dienstnehmer die Beiträge jedoch unter einer von zwei alternativen Voraussetzungen zur Gänze zu entrichten (und auch die Meldungen gemäß § 35 Abs. 4 ASVG zu erstatten), und zwar gemäß § 53 Abs. 3 lit a ASVG, wenn der Dienstgeber im Sinne der in dieser Bestimmung näher beschriebenen Weise exterritorial ist und von ihm die Beiträge nicht entrichtet werden, sowie gemäß § 53 Abs. 3 lit. b ASVG, wenn der Dienstgeber "im Inland keine Betriebsstätte (Niederlassung, Geschäftstelle, Niederlage) hat". Gemäß Paragraph 53, Absatz 3, ASVG hat der Dienstnehmer die Beiträge jedoch unter einer von zwei alternativen Voraussetzungen zur Gänze zu entrichten (und auch die Meldungen gemäß Paragraph 35, Absatz 4, ASVG zu erstatten), und zwar gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Litera a, ASVG, wenn der Dienstgeber im Sinne der in dieser Bestimmung näher beschriebenen Weise exterritorial ist und von ihm die Beiträge nicht entrichtet werden, sowie gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Litera b, ASVG, wenn der Dienstgeber "im Inland keine Betriebsstätte (Niederlassung, Geschäftstelle, Niederlage) hat".

3.1. Zum Verhältnis der Regelung des § 53 Abs. 3 lit. a ASVG über die Beitragslast zum Begriff des Beitragsschuldners im Sinne des § 58 Abs. 2 ASVG ist der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29. September 1992, Slg. Nr. 13714/A, (im Zusammenhang mit einer anderen, § 44 Abs. 5 ASVG betreffenden Rechtsfrage) unter Hinweis auf das Erkenntnis vom 7. Dezember 1960, Slg. Nr. 5442/A, sowie die (in jenem Erkenntnis eingehend dargestellten) Gesetzesmaterialien zu dem Ergebnis gelangt, dass sowohl nach dem Wortlaut der Bestimmung des § 53 Abs. 3 lit. a ASVG in ihrem Kontext als auch nach de

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten