TE Vwgh Beschluss 2005/1/26 2003/12/0159

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Veröffentlicht am 26.01.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
63/08 Sonstiges allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht;

Norm

BB-SozPG 1997 §22g;
VwGG §33 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Bayjones, Dr. Schick und Dr. Thoma als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, in der Beschwerdesache des S in M, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Justiz vom 10. Juli 2003, Zl. 2074/1-PR 10/2003, betreffend Ruhestandsversetzung (§ 22g des Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

1. Der 1947 geborene Beschwerdeführer stand im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides als Amtsdirektor in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist das Bezirksgericht N, wo er als Vorsteher der Geschäftsstelle (60 %) und Rechtspfleger für das Arbeitsgebiet in Grundbuchs- und Schiffsregistersachen (40 %) verwendet wurde.

Mit Antrag vom 18. September 2002 begehrte er seine Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des 30. November 2003 nach § 22g des Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes, BGBl. I Nr. 138/1997 idF der Novelle BGBl. I Nr. 155/2001 (im Folgenden: BB-SozPG).

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10. Juli 2003 gab der Bundesminister für Justiz der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom 27. Februar 2003, mit dem der vorstehend genannte Antrag abgewiesen worden war, nicht Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid, dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass wichtige dienstliche Gründe der Ruhestandsversetzung entgegen stünden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde als unbegründet.

Der Beschwerdeführer erstattete unaufgefordert eine Replik.

Laut Mitteilung des Bundesministers für Justiz wurde der Beschwerdeführer mittlerweile (auf Grund eines weiteren Antrages vom 28. Oktober 2003) mit (dem im Instanzenzug ergangenen) Bescheid vom 31. März 2004 mit Ablauf des dem Tag der Bescheidzustellung folgenden Monatsletzten gemäß § 22g BB-SozPG in den Ruhestand versetzt. Dazu teilte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters vom 5. Mai 2004 mit, er gehe davon aus, dass im Hinblick auf den vorgenannten Bescheid sein rechtliches Interesse an einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über seine Beschwerde weggefallen sei.

2. Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglosgestellt wurde. Bei einer Bescheidbeschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG ist unter einer "Klaglosstellung" nach § 33 Abs. 1 und § 56 erster Satz VwGG nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides - im Besonderen durch die belangte Behörde oder die allenfalls in Betracht kommende Oberbehörde oder durch den Verfassungsgerichtshof - eingetreten ist (vgl. den Beschluss eines verstärkten Senates vom 9. April 1980, Slg. Nr. 10.092/A).

§ 33 Abs. 1 VwGG ist aber nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt, wie der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Beschluss vom 9. April 1980 darlegte, z.B. auch dann vor, wenn der Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat.

Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Beschwerdefall gegeben, weil im Hinblick auf die wiedergegebene Erklärung des Beschwerdeführers davon auszugehen ist, dass er kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung hat.

Die Beschwerde war daher gemäß § 33 Abs. 1 VwGG in einem nach § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

3. Mangels einer formellen Klaglosstellung liegt die Voraussetzung für einen Kostenzuspruch gemäß § 56 VwGG nicht vor. Vielmehr kommt § 58 Abs. 2 VwGG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 88/1997 zur Anwendung, wonach der nachträgliche Wegfall des Rechtschutzinteresses bei der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu berücksichtigen ist. Da im vorliegenden Fall die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, hat der Gerichtshof nach freier Überzeugung entschieden, dass kein Aufwandersatz zugesprochen wird.

Wien, am 26. Jänner 2005

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003120159.X00

Im RIS seit

29.03.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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