RS OGH 2007/11/7 21R266/07m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.11.2007
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Norm

ABGB §297
ABGB §364 Abs2
ABGB §523
NÖBauO §7 Abs1

Rechtssatz

Das Hineinragen eines Turmkrans in den Luftraum des Nachbargrundstückes (4 m weit in einer Höhe von 35 m) ist als Eindringen eines grobkörperlichen Stoffes und nicht als Immission i. S. des § 364 Abs 2 ABGB zu werten. Der Luftraum ist gemäß § 297 ABGB Zubehör der darunterliegenden Liegenschaft. Den Klägern steht ein Abwehrrecht nach § 523 ABGB zu, das im ordentlichen Rechtsweg zu verfolgen ist. Lediglich das Ausmaß der Duldungspflicht des Grundeigentümers nach § 7 Abs 1 der NöBO wäre von der Verwaltungsbehörde - über Auftrag des Bauführers - zu beurteilen; ein diesbezüglicher Bescheid wäre ein Eingriffstitel, der in diesem Umfang zu einer Abweisung der actio negatoria führen müsste.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00199:2007:RSP0000074

Im RIS seit

24.10.2011

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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