RS OGH 2007/11/7 21R266/07m

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Veröffentlicht am 07.11.2007
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Rechtssatz

Das Hineinragen eines Turmkrans in den Luftraum des Nachbargrundstückes (4 m weit in einer Höhe von 35 m) ist als Eindringen eines grobkörperlichen Stoffes und nicht als Immission i. S. des § 364 Abs 2 ABGB zu werten. Der Luftraum ist gemäß § 297 ABGB Zubehör der darunterliegenden Liegenschaft. Den Klägern steht ein Abwehrrecht nach § 523 ABGB zu, das im ordentlichen Rechtsweg zu verfolgen ist. Lediglich das Ausmaß der Duldungspflicht des Grundeigentümers nach § 7 Abs 1 der NöBO wäre von der Verwaltungsbehörde - über Auftrag des Bauführers - zu beurteilen; ein diesbezüglicher Bescheid wäre ein Eingriffstitel, der in diesem Umfang zu einer Abweisung der actio negatoria führen müsste.Das Hineinragen eines Turmkrans in den Luftraum des Nachbargrundstückes (4 m weit in einer Höhe von 35 m) ist als Eindringen eines grobkörperlichen Stoffes und nicht als Immission i. Sitzung des Paragraph 364, Absatz 2, ABGB zu werten. Der Luftraum ist gemäß Paragraph 297, ABGB Zubehör der darunterliegenden Liegenschaft. Den Klägern steht ein Abwehrrecht nach Paragraph 523, ABGB zu, das im ordentlichen Rechtsweg zu verfolgen ist. Lediglich das Ausmaß der Duldungspflicht des Grundeigentümers nach Paragraph 7, Absatz eins, der NöBO wäre von der Verwaltungsbehörde - über Auftrag des Bauführers - zu beurteilen; ein diesbezüglicher Bescheid wäre ein Eingriffstitel, der in diesem Umfang zu einer Abweisung der actio negatoria führen müsste.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00199:2007:RSP0000074

Im RIS seit

24.10.2011

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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