RS OGH 2007/11/14 3R289/07w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.11.2007
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Norm

ZPO §41
RATG §16

Rechtssatz

Kopierkosten fallen nicht unter den Begriff der "anderen Auslagen" im Sinne des § 16 RATG, wenn Kopien in der Kanzlei für die Vorlage bei Gericht kopiert werden, sie sind durch das Honorar für jene Leistungen abgegolten. Kopierkosten, die außerhalb der Kanzlei anfallen, sind nur dann zu ersetzen, wenn zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LGKL729:2007:RKL0000030

Dokumentnummer

JJR_20071114_LGKL729_00300R00289_07W0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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