Norm
KO §21 Abs1Rechtssatz
Im Falle des Rücktrittes des Masseverwalters von einem Vertrag nach § 21 Abs 1 KO wird der Vertrag nicht aufgehoben, sondern es unterbleibt die (weitere) Erfüllung. Eine Rückforderung durch den Massverwalter wegen bereits erbrachter Leistungen ist nur im Rahmen einer Bereicherung des Vertragspartners möglich. Der Erfüllungsanspruch des Vertragspartners wird in einen (verschuldensunabhängigen) Schadenersatzanspruch umgewandelt (RIS-Justiz RS0064453, RS0064493).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Rücktritt vom Vertrag; gemischter Vertrag; VetragspartnerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0819:2007:RI0000173Dokumentnummer
JJR_20071129_OLG0819_00100R00244_07B0000_001