RS OGH 2007/11/29 1R244/07b

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Veröffentlicht am 29.11.2007
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Norm

KO §21 Abs1

Rechtssatz

Im Falle des Rücktrittes des Masseverwalters von einem Vertrag nach § 21 Abs 1 KO wird der Vertrag nicht aufgehoben, sondern es unterbleibt die (weitere) Erfüllung. Eine Rückforderung durch den Massverwalter wegen bereits erbrachter Leistungen ist nur im Rahmen einer Bereicherung des Vertragspartners möglich. Der Erfüllungsanspruch des Vertragspartners wird in einen (verschuldensunabhängigen) Schadenersatzanspruch umgewandelt (RIS-Justiz RS0064453, RS0064493).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Rücktritt vom Vertrag; gemischter Vertrag; Vetragspartner

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0819:2007:RI0000173

Dokumentnummer

JJR_20071129_OLG0819_00100R00244_07B0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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