RS OGH 2007/12/5 2R188/07g

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Veröffentlicht am 05.12.2007
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Norm

GEG..§2
AußStrG..§48

Rechtssatz

Das Rekursverfahren gegen Haftungsbeschlüsse nach § 2 GEG ist jedenfalls dann zweiseitig, wenn eine Partei (Revisor) die Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne der Haftung einer anderen Partei begehrt.Das Rekursverfahren gegen Haftungsbeschlüsse nach Paragraph 2, GEG ist jedenfalls dann zweiseitig, wenn eine Partei (Revisor) die Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne der Haftung einer anderen Partei begehrt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00609:2007:RLE0000020

Dokumentnummer

JJR_20071205_LG00609_00200R00188_07G0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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