Norm
GEG..§2Rechtssatz
Das Rekursverfahren gegen Haftungsbeschlüsse nach § 2 GEG ist jedenfalls dann zweiseitig, wenn eine Partei (Revisor) die Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne der Haftung einer anderen Partei begehrt.Das Rekursverfahren gegen Haftungsbeschlüsse nach Paragraph 2, GEG ist jedenfalls dann zweiseitig, wenn eine Partei (Revisor) die Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne der Haftung einer anderen Partei begehrt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00609:2007:RLE0000020Dokumentnummer
JJR_20071205_LG00609_00200R00188_07G0000_001