TE Vfgh Beschluss 2001/6/12 B1370/99

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Veröffentlicht am 12.06.2001
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Index

10 Verfassungsrecht
10/11 Vereins- und Versammlungsrecht

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation Verein
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Zurückweisung der Eingabe eines Vereinsvertreters gegen den die Beschwerde des Vereins zurückweisenden Beschluß des VfGH

Spruch

Die Eingabe wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Mit im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 5. Juli 1999 wurde der Verein "Dichterstein Offenhausen" gemäß §24 des Vereinsgesetzes 1951 iVm Art11 Abs2 EMRK infolge Verstoßes gegen §3 VerbotsG wegen Überschreitung seines statutengemäßen Wirkungskreises aufgelöst. 1. Mit im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 5. Juli 1999 wurde der Verein "Dichterstein Offenhausen" gemäß §24 des Vereinsgesetzes 1951 in Verbindung mit Art11 Abs2 EMRK infolge Verstoßes gegen §3 VerbotsG wegen Überschreitung seines statutengemäßen Wirkungskreises aufgelöst.

2. Die dagegen gemäß Art144 B-VG erhobene, zu B1370/99 protokollierte Beschwerde des Vereins "Dichterstein Offenhausen" wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom 27. Februar 2001 zurückgewiesen, da nach rechtskräftiger behördlicher Auflösung eines Vereins nur dessen ehemalige Vereinsmitglieder, nicht aber der aufgelöste Verein legitimiert sind, gegen den Auflösungsbescheid Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben.

Der Beschwerdeführer war in dieser Beschwerde folgendermaßen bezeichnet:

"Beschwerdeführer: Verein 'Dichterstein Offenhausen'

vertreten durch Obmann

Dipl. Kfm. R N

...

bzw. Dipl.Vw. Mag. DDr. S T

..."

3. Mit dem vorliegenden Schreiben vom 11. April 2001 gab DDr. T an, die Beschwerde auch in eigenem Namen erhoben zu haben. Dies ergebe sich aus den letzten beiden Zeilen der obigen Formulierung. Er sei auch nie Mitglied des Vereinsvorstandes und damit nie für den Verein vertretungsbefugt gewesen. Durch den Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 27. Februar 2001 sei somit nur über die Beschwerde des Vereins, vertreten durch Dipl. Kfm. Nowotny, nicht aber über seine Beschwerde entschieden worden.

4. Entgegen der Auffassung des Einschreiters wurde mit dem zitierten Beschluß des Verfassungsgerichtshofes über die gesamte Beschwerde abgesprochen. Diese war im Hinblick auf ihre eindeutige Formulierung - der ausschließlichen Verwendung des Singulars zur Bezeichnung der beschwerdeführenden Partei, so etwa "wurde der Beschwerdeführer in seinen gesetzlich gewährleisteten Rechten ... verletzt" (S 2/3), "der ausgewiesene Beschwerdeführer stellt daher den Antrag" (S 8); vgl. auch "der ausgewiesene Vertreter des genannten Vereines Mag. DDr. S T" (S 3) - ausschließlich als Beschwerde des aufgelösten Vereins zu werten. 4. Entgegen der Auffassung des Einschreiters wurde mit dem zitierten Beschluß des Verfassungsgerichtshofes über die gesamte Beschwerde abgesprochen. Diese war im Hinblick auf ihre eindeutige Formulierung - der ausschließlichen Verwendung des Singulars zur Bezeichnung der beschwerdeführenden Partei, so etwa "wurde der Beschwerdeführer in seinen gesetzlich gewährleisteten Rechten ... verletzt" (S 2/3), "der ausgewiesene Beschwerdeführer stellt daher den Antrag" (S 8); vergleiche auch "der ausgewiesene Vertreter des genannten Vereines Mag. DDr. S T" (S 3) - ausschließlich als Beschwerde des aufgelösten Vereins zu werten.

Die Eingabe vom 11. April 2001, mit der darzustellen versucht wird, daß mit der zu B1370/99 protokollierten Beschwerde des Vereins "Dichterstein Offenhausen" auch eine Beschwerde des Mag. DDr. T eingebracht worden war, war daher zurückzuweisen.

Schlagworte

Auslegung eines Antrages, Vereinsrecht, Vereinsauflösung, VfGH / Legitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:B1370.1999

Dokumentnummer

JFT_09989388_99B01370_2_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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