Norm
EO §74Rechtssatz
1. Der Begriff „Vollzug von Exekutionshandlungen" nach TP 7 Abs 2 RATG entspricht dem Begriff des „Vollzugs der Exekution" nach § 161. Der Begriff „Vollzug von Exekutionshandlungen" nach TP 7 Absatz 2, RATG entspricht dem Begriff des „Vollzugs der Exekution" nach Paragraph 16
EO.
2. Bei einer Befundaufnahme zur Schätzung im Rahmen der Zwangsversteigerung ohne Beteiligung des Gerichtsvollziehers handelt es sich nicht um einen „Vollzug von Exekutionshandlungen" nach TP 7 Abs 2 RATG.2. Bei einer Befundaufnahme zur Schätzung im Rahmen der Zwangsversteigerung ohne Beteiligung des Gerichtsvollziehers handelt es sich nicht um einen „Vollzug von Exekutionshandlungen" nach TP 7 Absatz 2, RATG.
3. Bei der Befundaufnahme zur Schätzung eines Einfamilienhauses ist in der Regel nicht mit Schwierigkeiten rechtlicher Art zu rechnen, sodass für eine Intervention grundsätzlich nicht die höheren Kosten nach TP 7 Abs 1 letzter Satz RATG zustehen.3. Bei der Befundaufnahme zur Schätzung eines Einfamilienhauses ist in der Regel nicht mit Schwierigkeiten rechtlicher Art zu rechnen, sodass für eine Intervention grundsätzlich nicht die höheren Kosten nach TP 7 Absatz eins, letzter Satz RATG zustehen.
4. Für den Schätztermin ist eine Substitution durch einen ansässigen Rechtsanwalt grundsätzlich sachgerecht.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Intervention; Schätztermin; Befundaufnahme; Substitution; Kosten; Exekutionsverfahren; Zwangsversteigerung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00309:2008:RES0000147Dokumentnummer
JJR_20080104_LG00309_01300R00114_07Y0000_001