RS OGH 2008/1/4 13R114/07y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.01.2008
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Norm

EO §74
EO §16
RATG TP7
  1. EO § 74 heute
  2. EO § 74 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 74 gültig von 19.11.2004 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004
  4. EO § 74 gültig von 01.01.2004 bis 18.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2003
  5. EO § 74 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  6. EO § 74 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  7. EO § 74 gültig von 01.10.1995 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1995
  8. EO § 74 gültig von 01.03.1992 bis 30.09.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 628/1991
  1. EO § 16 heute
  2. EO § 16 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 16 gültig von 01.08.1989 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

1. Der Begriff „Vollzug von Exekutionshandlungen" nach TP 7 Abs 2 RATG entspricht dem Begriff des „Vollzugs der Exekution" nach § 161. Der Begriff „Vollzug von Exekutionshandlungen" nach TP 7 Absatz 2, RATG entspricht dem Begriff des „Vollzugs der Exekution" nach Paragraph 16

EO.

2. Bei einer Befundaufnahme zur Schätzung im Rahmen der Zwangsversteigerung ohne Beteiligung des Gerichtsvollziehers handelt es sich nicht um einen „Vollzug von Exekutionshandlungen" nach TP 7 Abs 2 RATG.2. Bei einer Befundaufnahme zur Schätzung im Rahmen der Zwangsversteigerung ohne Beteiligung des Gerichtsvollziehers handelt es sich nicht um einen „Vollzug von Exekutionshandlungen" nach TP 7 Absatz 2, RATG.

3. Bei der Befundaufnahme zur Schätzung eines Einfamilienhauses ist in der Regel nicht mit Schwierigkeiten rechtlicher Art zu rechnen, sodass für eine Intervention grundsätzlich nicht die höheren Kosten nach TP 7 Abs 1 letzter Satz RATG zustehen.3. Bei der Befundaufnahme zur Schätzung eines Einfamilienhauses ist in der Regel nicht mit Schwierigkeiten rechtlicher Art zu rechnen, sodass für eine Intervention grundsätzlich nicht die höheren Kosten nach TP 7 Absatz eins, letzter Satz RATG zustehen.

4. Für den Schätztermin ist eine Substitution durch einen ansässigen Rechtsanwalt grundsätzlich sachgerecht.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Intervention; Schätztermin; Befundaufnahme; Substitution; Kosten; Exekutionsverfahren; Zwangsversteigerung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00309:2008:RES0000147

Dokumentnummer

JJR_20080104_LG00309_01300R00114_07Y0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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