RS OGH 2008/1/8 1R293/07v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.01.2008
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Norm

StVO §93 Abs2 und Abs5
ABGB §1315
  1. ABGB § 1315 heute
  2. ABGB § 1315 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

1. Der Schädiger hat die Tüchtigkeit seines Besorgungsgehilfen zu beweisen.

2. Sind bereits mehrmals Dachlawinen abgegangen ist der vom Eigentümer beauftragte Hausverwalter als untüchtig iS des § 1315 ABGB anzusehen.2. Sind bereits mehrmals Dachlawinen abgegangen ist der vom Eigentümer beauftragte Hausverwalter als untüchtig iS des Paragraph 1315, ABGB anzusehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LGKL729:2008:RKL0000045

Dokumentnummer

JJR_20080108_LGKL729_00100R00293_07V0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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