RS OGH 2008/1/15 7Bl1/08b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.01.2008
beobachten
merken

Norm

SMG §35, §38 Abs1
StGB §49

Rechtssatz

1.) Die Probezeit nach § 35 SMG wird durch Zeiten, in denen der Beschuldigte behördlich angehalten wurde, nicht verlängert.

2.) Der Anwendungsbereich des § 49 StGB ist auf Probezeiten bei der bedingten Nachsicht von Strafen und vorbeugenden Maßnahmen sowie bei der bedingten Entlassung aus solchen beschränkt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LGKL729:2008:RKL0000029

Dokumentnummer

JJR_20080115_LGKL729_0070BL00001_08B0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten