Norm
SMG §35, §38 Abs1Rechtssatz
1.) Die Probezeit nach § 35 SMG wird durch Zeiten, in denen der Beschuldigte behördlich angehalten wurde, nicht verlängert.1.) Die Probezeit nach Paragraph 35, SMG wird durch Zeiten, in denen der Beschuldigte behördlich angehalten wurde, nicht verlängert.
2.) Der Anwendungsbereich des § 49 StGB ist auf Probezeiten bei der bedingten Nachsicht von Strafen und vorbeugenden Maßnahmen sowie bei der bedingten Entlassung aus solchen beschränkt.2.) Der Anwendungsbereich des Paragraph 49, StGB ist auf Probezeiten bei der bedingten Nachsicht von Strafen und vorbeugenden Maßnahmen sowie bei der bedingten Entlassung aus solchen beschränkt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LGKL729:2008:RKL0000029Dokumentnummer
JJR_20080115_LGKL729_0070BL00001_08B0000_001