Norm
StPO §119 Abs1Rechtssatz
1) Für die Erledigung der vor dem In-Kraft-treten des Strafprozessreformgesetzes erhobenen Beschwerden ist anstelle der Ratskammer ein 3-Richter-Senat zuständig, der die neuen Verfahrensbestimmungen anzuwenden hat; ist nur mehr die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung zu prüfen, ist aber die Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung maßgebend.
2) Die Anordnung oder Bewilligung einer Hausdurchsuchung setzt den konkreten Verdacht einer Straftat (Anfangsverdacht) voraus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LGKL729:2008:RKL0000024Dokumentnummer
JJR_20080117_LGKL729_0070BL00008_08G0000_001