RS OGH 2008/1/17 7Bl8/08g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.01.2008
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Norm

StPO §119 Abs1
139 Abs1
140 Abs1, Abs2
516 Abs2

Rechtssatz

1) Für die Erledigung der vor dem In-Kraft-treten des Strafprozessreformgesetzes erhobenen Beschwerden ist anstelle der Ratskammer ein 3-Richter-Senat zuständig, der die neuen Verfahrensbestimmungen anzuwenden hat; ist nur mehr die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung zu prüfen, ist aber die Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung maßgebend.

2) Die Anordnung oder Bewilligung einer Hausdurchsuchung setzt den konkreten Verdacht einer Straftat (Anfangsverdacht) voraus.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LGKL729:2008:RKL0000024

Dokumentnummer

JJR_20080117_LGKL729_0070BL00008_08G0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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