RS OGH 2008/1/22 37R4/08z

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Veröffentlicht am 22.01.2008
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Rechtssatz

1. Die Eigentumsfreiheitsklage ist weder von der Zufügung eines Schadens durch den Eingriff noch von schuldhaftem Verhalten des Störers abhängig. Der Eigentumsfreiheitsanspruch unterliegt auch nicht der Verjährung. Entscheidend für die Berechtigung einer Eigentumsfreiheitsklage ist ein unberechtigter Eingriff in das Eigentumsrecht. Eine Eigentumsfreiheitsklage setzt verbotene bzw unerlaubte Eigenmacht des Störers voraus.

2. Die Beweiswürdigung obliegt primär dem erkennenden Richter. Dieser hat nach sorgfältiger Überzeugung unter Berücksichtigung der Ergebnisse des gesamten Verfahrens zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzusehen ist oder nicht. Dabei ist der Richter, anders als nach früheren Prozessordnungen, an keine gesetzlichen Beweisregeln gebunden.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Eigentumsfreiheitsklage; Eigenmacht; Beweiswürdigung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00309:2008:RES0000156

Dokumentnummer

JJR_20080122_LG00309_03700R00004_08Z0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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