RS OGH 2008/1/28 4R27/08z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.01.2008
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Norm

HeimAufG §3
HeimaufG §5 Abs2

Rechtssatz

1.)Soweit der Bewohner mobil, also gehfähig ist, liegt in der Verwendung der Gehhilfe "RCN Walker"" eine unzulässige freiheitsbeschränkende Maßnahme im Sinn des §3 Abs1HeimAufG, wenn der Bewohner nicht selbständig in der Lage ist, den Verschluss des Bügels an der Gehhilfe zu öffnen und diese selbständig zu verlassen.

2.) Ist die wiederholte Verwendung des Gehwagens aus medizinischen Gründen - erkrankungsbedingte Sturz- und Verletzungsgefahr - im Anlassfall wegen Hyperaktivität des Bewohners indiziert, so ist diese bei sonstiger Unzulässigkeit der Freiheitsbeschränkung gemäß §5 Abs2HeimAufG von einem Arzt anzuordnen.

3.) Voraussetzung hiefür ist wiederum, dass die Bewahrung des stark demenziellen Bewohners vor erhöhtem Sturz- und Verletzungsrisiko nicht mit gelinderen Mitteln wie Biografieerhebung, Tagesstrukturplanung und persönlicher Betreuung durch das Pflegepersonal möglich ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LGKL729:2008:RKL0000035

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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