Norm
ABGB §1319aRechtssatz
Im Anwendungsbereich des § 1319a ABGB bleibt für die Annahme allgemeiner Verkehrssicherungspflichten kein Raum.
Zu einem Weg gehören auch die zur Abgrenzung angebrachten Metallsteher mit Ketten.
Die Belassung einer 5 mm vorstehenden Spirale begründet eine Sorgfaltswidrigkeit, aber kein grobes Verschulden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LGKL729:2008:RKL0000043Dokumentnummer
JJR_20080201_LGKL729_00100R00004_08W0000_001