RS OGH 2008/2/1 1R4/08w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.02.2008
beobachten
merken

Norm

ABGB §1319a

Rechtssatz

Im Anwendungsbereich des § 1319a ABGB bleibt für die Annahme allgemeiner Verkehrssicherungspflichten kein Raum.

Zu einem Weg gehören auch die zur Abgrenzung angebrachten Metallsteher mit Ketten.

Die Belassung einer 5 mm vorstehenden Spirale begründet eine Sorgfaltswidrigkeit, aber kein grobes Verschulden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LGKL729:2008:RKL0000043

Dokumentnummer

JJR_20080201_LGKL729_00100R00004_08W0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten