Norm
ZPO §517Rechtssatz
Bei einem 2000 Euro nicht übersteigenden Streitwert kann die Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht angefochten werden. Es liegt hier auch kein Fall des § 65 Abs 2 EO vor.Bei einem 2000 Euro nicht übersteigenden Streitwert kann die Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht angefochten werden. Es liegt hier auch kein Fall des Paragraph 65, Absatz 2, EO vor.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Kostenentscheidung; Verfahrenshilfe; Statthaftigkeit; Rekurs; Streitwert bis 2000 Euro;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00309:2008:RES0000150Dokumentnummer
JJR_20080206_LG00309_03700R00018_08H0000_001