RS OGH 2008/2/6 21R470/07z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.02.2008
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Norm

GEG §2 Abs1
AußStrG §78
  1. GEG § 2 heute
  2. GEG § 2 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. GEG § 2 gültig von 01.07.2015 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  4. GEG § 2 gültig von 14.01.2015 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  5. GEG § 2 gültig von 01.01.2002 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  6. GEG § 2 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  7. GEG § 2 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Unter den "bestehenden Vorschriften" iSd § 2 Abs 1 GEG sind nur generelle Kostentragungsregeln, nicht aber Regelungen über den Kostenersatz zwischen den Parteien zu verstehen. Der mit "Kostenersatz" übertitelte § 78 des neuen AußStrG BGBl I 2003/111 kann deshalb nicht als Anknüpfungspunkt für die Kostentragung herangezogen werden. Mangels einer gerichtlichen Kostenersatzentscheidung kommt daher die subsidiäre Vorschrift des § 2 Abs 1, 3. Satz GEG zum Tragen, wonach iSd § 2 Abs 1 GEG die Sachverständigengebühren von denjenigen Beteiligten zu ersetzen sind, die sie veranlasst haben oder in deren Interesse die Amtshandlung vorgenommen wurde.Unter den "bestehenden Vorschriften" iSd Paragraph 2, Absatz eins, GEG sind nur generelle Kostentragungsregeln, nicht aber Regelungen über den Kostenersatz zwischen den Parteien zu verstehen. Der mit "Kostenersatz" übertitelte Paragraph 78, des neuen AußStrG BGBl römisch eins 2003/111 kann deshalb nicht als Anknüpfungspunkt für die Kostentragung herangezogen werden. Mangels einer gerichtlichen Kostenersatzentscheidung kommt daher die subsidiäre Vorschrift des Paragraph 2, Absatz eins, 3, Satz GEG zum Tragen, wonach iSd Paragraph 2, Absatz eins, GEG die Sachverständigengebühren von denjenigen Beteiligten zu ersetzen sind, die sie veranlasst haben oder in deren Interesse die Amtshandlung vorgenommen wurde.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00569:2008:RSA0000049

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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