Norm
GEG §2 Abs1Rechtssatz
Unter den "bestehenden Vorschriften" iSd § 2 Abs 1 GEG sind nur generelle Kostentragungsregeln, nicht aber Regelungen über den Kostenersatz zwischen den Parteien zu verstehen. Der mit "Kostenersatz" übertitelte § 78 des neuen AußStrG BGBl I 2003/111 kann deshalb nicht als Anknüpfungspunkt für die Kostentragung herangezogen werden. Mangels einer gerichtlichen Kostenersatzentscheidung kommt daher die subsidiäre Vorschrift des § 2 Abs 1, 3. Satz GEG zum Tragen, wonach iSd § 2 Abs 1 GEG die Sachverständigengebühren von denjenigen Beteiligten zu ersetzen sind, die sie veranlasst haben oder in deren Interesse die Amtshandlung vorgenommen wurde.Unter den "bestehenden Vorschriften" iSd Paragraph 2, Absatz eins, GEG sind nur generelle Kostentragungsregeln, nicht aber Regelungen über den Kostenersatz zwischen den Parteien zu verstehen. Der mit "Kostenersatz" übertitelte Paragraph 78, des neuen AußStrG BGBl römisch eins 2003/111 kann deshalb nicht als Anknüpfungspunkt für die Kostentragung herangezogen werden. Mangels einer gerichtlichen Kostenersatzentscheidung kommt daher die subsidiäre Vorschrift des Paragraph 2, Absatz eins, 3, Satz GEG zum Tragen, wonach iSd Paragraph 2, Absatz eins, GEG die Sachverständigengebühren von denjenigen Beteiligten zu ersetzen sind, die sie veranlasst haben oder in deren Interesse die Amtshandlung vorgenommen wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00569:2008:RSA0000049Zuletzt aktualisiert am
10.07.2008