Norm
RATG §11Rechtssatz
Aufgrund der Novellierung des § 11 RATG durch Art. XII des BRÄG 2008 vertritt das Rekursgericht die Auffassung, dass nunmehr Kostenrekursverfahren nach Maßgabe des § 41 oder des § 43 ZPO zu behandeln sind. Bei vollem Erfolg gebührt - wie schon bisher - voller Kostenersatz. Bei ungefähr gleichteiligem Obsiegen der Parteien findet die - in § 11 Abs. 1 RATG explizit erwähnte - Kostenaufhebung und bei deutlichem Obsiegen ein verhältnismäßiger Kostenersatz im Sinne der sogenannten "Quotenkompensation" statt (vgl. Obermaier, Kostenhandbuch, Rz 284, 285).Aufgrund der Novellierung des Paragraph 11, RATG durch Artikel römisch zwölf, des BRÄG 2008 vertritt das Rekursgericht die Auffassung, dass nunmehr Kostenrekursverfahren nach Maßgabe des Paragraph 41, oder des Paragraph 43, ZPO zu behandeln sind. Bei vollem Erfolg gebührt - wie schon bisher - voller Kostenersatz. Bei ungefähr gleichteiligem Obsiegen der Parteien findet die - in Paragraph 11, Absatz eins, RATG explizit erwähnte - Kostenaufhebung und bei deutlichem Obsiegen ein verhältnismäßiger Kostenersatz im Sinne der sogenannten "Quotenkompensation" statt vergleiche Obermaier, Kostenhandbuch, Rz 284, 285).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00199:2008:RSP0000070Dokumentnummer
JJR_20080207_LG00199_02100R00020_08M0000_001