RS OGH 2008/2/8 13R11/08b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.02.2008
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Norm

ABGB §896
GEG §2
AußStrG §107 Abs3
  1. GEG § 2 heute
  2. GEG § 2 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. GEG § 2 gültig von 01.07.2015 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  4. GEG § 2 gültig von 14.01.2015 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  5. GEG § 2 gültig von 01.01.2002 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  6. GEG § 2 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  7. GEG § 2 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Macht eine (ehemalige) Partei eines Außerstreitverfahrens hinsichtlich der von ihr nach § 2 GEG gezahlten Sachverständigengebühren eine Regressforderung gegen den (ehemaligen) Verfahrensgegner klagsweise geltend, mangelt es nicht an der Zulässigkeit des Rechtswegs. Meritorisch steht ihrem auf § 896 ABGB gestützten Rückgriff weder der Umstand der mangelnden Kostenersatzpflicht im entsprechenden Außerstreitverfahren noch die Tatsache entgegen, dass dem (ehemaligen) Verfahrensgegner im Außerstreitverfahren Verfahrenshilfe gewährt wurde.Macht eine (ehemalige) Partei eines Außerstreitverfahrens hinsichtlich der von ihr nach Paragraph 2, GEG gezahlten Sachverständigengebühren eine Regressforderung gegen den (ehemaligen) Verfahrensgegner klagsweise geltend, mangelt es nicht an der Zulässigkeit des Rechtswegs. Meritorisch steht ihrem auf Paragraph 896, ABGB gestützten Rückgriff weder der Umstand der mangelnden Kostenersatzpflicht im entsprechenden Außerstreitverfahren noch die Tatsache entgegen, dass dem (ehemaligen) Verfahrensgegner im Außerstreitverfahren Verfahrenshilfe gewährt wurde.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Unzulässigkeit des Rechtswegs; Regressanspruch; Regressforderung; Rückgriff; Solidarhaftung; Außerstreitverfahren; Sachverständigengebühr; GEG;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00309:2008:RES0000155

Dokumentnummer

JJR_20080208_LG00309_01300R00011_08B0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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