Norm
ZPO §48Rechtssatz
Eine mögliche Kostenseparation nach § 48 ZPO hat nach Klagsrückziehung nicht mehr stattzufinden.Eine mögliche Kostenseparation nach Paragraph 48, ZPO hat nach Klagsrückziehung nicht mehr stattzufinden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Zurücknahme der Klage, keine KostenseparationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00003:2008:RWZ0000129Dokumentnummer
JJR_20080212_LG00003_04000R00029_08Y0000_001