TE Vfgh Beschluss 2001/6/12 B1481/00

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Veröffentlicht am 12.06.2001
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Einstellung des Beschwerdeverfahrens nach dem Tod der Beschwerdeführerin

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Begründung:

Die am 6. September 2000 beim Verfassungsgerichtshof eingelangte Beschwerde wendet sich gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 21. Juli 2000, mit dem der Bewerbung der Beschwerdeführerin um die Verleihung einer schulfesten Leiterstelle an der Landesberufsschule 2 in Salzburg keine Folge gegeben wurde.

Mit Schreiben des Amtes der Salzburger Landesregierung vom 6. Februar 2001 wurde der Verfassungsgerichtshof davon in Kenntnis gesetzt, dass die Beschwerdeführerin am 27. Jänner 2001 verstorben ist.

Über eine Beschwerde kann - ungeachtet ihrer Zulässigkeit zum Zeitpunkt der Einbringung - jedenfalls dann nicht mehr meritorisch entschieden werden, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung die beschwerdeführende Partei verstorben und kein Rechtsträger vorhanden ist, der deren Rechtspersönlichkeit in Ansehung jener Rechte fortsetzt, deren Verletzung in der Beschwerde geltend gemacht wird und in welche der bekämpfte Bescheid eingreift (vgl. VfSlg. 9124/1981, 9637/1983, 13.625/1993, 14.056/1995). Über eine Beschwerde kann - ungeachtet ihrer Zulässigkeit zum Zeitpunkt der Einbringung - jedenfalls dann nicht mehr meritorisch entschieden werden, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung die beschwerdeführende Partei verstorben und kein Rechtsträger vorhanden ist, der deren Rechtspersönlichkeit in Ansehung jener Rechte fortsetzt, deren Verletzung in der Beschwerde geltend gemacht wird und in welche der bekämpfte Bescheid eingreift vergleiche VfSlg. 9124/1981, 9637/1983, 13.625/1993, 14.056/1995).

Der im vorliegenden Beschwerdefall angefochtene Verwaltungsakt betraf ausschließlich die höchstpersönliche Rechtssphäre der verstorbenen Beschwerdeführerin. Da diesbezüglich eine Rechtsnachfolge nicht in Betracht kommt, war das Verfahren einzustellen.

Dieser Beschluss konnte in sinngemäßer Anwendung des §19 Abs3 Z3 VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.

Schlagworte

Rechte höchstpersönliche, VfGH / Legitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:B1481.2000

Dokumentnummer

JFT_09989388_00B01481_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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