RS OGH 2008/2/15 8Bs38/08g

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Veröffentlicht am 15.02.2008
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Norm

GebAG §52
  1. GebAG § 52 heute
  2. GebAG § 52 gültig ab 01.09.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2013
  3. GebAG § 52 gültig von 01.04.2009 bis 31.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2009
  4. GebAG § 52 gültig von 01.01.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  5. GebAG § 52 gültig von 01.05.1987 bis 31.07.1989 aufgehoben durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

§ 52 GebAG ist im Ermittlungsverfahren auch bei anderen Beweisaufnahmen anwendbar; dies trifft jedenfalls auf solche Ermittlungsmaßnahmen zu, bei denen das Gericht nicht mitwirkte. Die Staatsanwaltschaft hat kein Wahlrecht, ob sie bei unstrittigen Ansprüchen das Gericht anruft oder selbst Auszahlung anordnet.Paragraph 52, GebAG ist im Ermittlungsverfahren auch bei anderen Beweisaufnahmen anwendbar; dies trifft jedenfalls auf solche Ermittlungsmaßnahmen zu, bei denen das Gericht nicht mitwirkte. Die Staatsanwaltschaft hat kein Wahlrecht, ob sie bei unstrittigen Ansprüchen das Gericht anruft oder selbst Auszahlung anordnet.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0459:2008:RL0000080

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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