RS OGH 2008/2/27 37R30/08y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.02.2008
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Rechtssatz

1.) Ein Begehren ist dann schlüssig, wenn sich der behauptete Sachverhalt unter den Tatbestand eines Rechtsatzes subsumieren lässt und die Rechtsfolge dieses Rechtssatzes dem Klagebegehren entspricht.

2.) Im Verfügungsverfahren ist die richterliche Anleitungspflicht eingeschränkt.

3.) Der Vorbehaltserbe haftet den Pflichtteilsberechtigten nach der Einantwortung pro viribus, nicht bloß cum viribus hereditatis.

Entscheidungstexte

Schlagworte

einstweilige Verfügung; unschlüssig; Schlüssigkeit; Verbesserung; Haftung bei bedingter Erbantrittserklärung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00309:2008:RES0000157

Dokumentnummer

JJR_20080227_LG00309_03700R00030_08Y0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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