RS OGH 2008/3/12 3R67/08z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.03.2008
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Norm

ZPO §388 Abs3, §54 Abs2

Rechtssatz

Kosten des Antragsgegners im Beweissicherungsverfahren bei Beweisaufnahmen durch den Sachverständigen ohne Beisein des Richters sind binnen vier Wochen ab Befundaufnahme und nicht erst ab Zustellung des Befundes zu verzeichnen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LGKL729:2008:RKL0000053

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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