RS OGH 2008/3/17 2R70/08x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.03.2008
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Norm

EO §294
EO §325
EO §331
  1. EO § 294 heute
  2. EO § 294 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 294 gültig von 01.09.2005 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2005
  4. EO § 294 gültig von 01.03.1992 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 628/1991
  1. EO § 325 heute
  2. EO § 325 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 325 gültig von 01.03.1992 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 628/1991
  1. EO § 331 heute
  2. EO § 331 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 331 gültig von 01.08.1989 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Der Anspruch des Verkäufers als Treugeber gegenüber dem Treuhänder auf Ausfolgung des bei einem Notar als Treuhänder erliegenden Treuhanderlages betreffend die Veräußerung einer Liegenschaft ist ausschließlich eine Geldforderung des Treugeber und somit im Exekutionsverfahren gegen den Treugeber als Exekutionsobjekt iSd § 294 EO einzustufen.Der Anspruch des Verkäufers als Treugeber gegenüber dem Treuhänder auf Ausfolgung des bei einem Notar als Treuhänder erliegenden Treuhanderlages betreffend die Veräußerung einer Liegenschaft ist ausschließlich eine Geldforderung des Treugeber und somit im Exekutionsverfahren gegen den Treugeber als Exekutionsobjekt iSd Paragraph 294, EO einzustufen.

Die vom Rekursgericht in seiner Entscheidung 1 R 121/95, veröffentlicht in RPflE 1995/62, vertretene Ansicht, dass der betreibende Gläubiger auf die Ansprüche des Verpflichteten (Treugeber) gegen den Treuhänder (Drittschuldner) nur im Wege der Pfändung und Überweisung zur Einziehung des Rückgabe- bzw Herausgabeanspruches des Treugebers gegen den Treuhänder iSd § 325 EO greifen könne, wird nicht aufrechterhalten.Die vom Rekursgericht in seiner Entscheidung 1 R 121/95, veröffentlicht in RPflE 1995/62, vertretene Ansicht, dass der betreibende Gläubiger auf die Ansprüche des Verpflichteten (Treugeber) gegen den Treuhänder (Drittschuldner) nur im Wege der Pfändung und Überweisung zur Einziehung des Rückgabe- bzw Herausgabeanspruches des Treugebers gegen den Treuhänder iSd Paragraph 325, EO greifen könne, wird nicht aufrechterhalten.

Anmerkung

Rekurs wurde von OGH (3 Ob 118/08m) aus formellen Gründen als unzulässig zurückgewiesen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00929:2008:RFE0000179

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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