RS OGH 2008/3/20 2R71/08v

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Veröffentlicht am 20.03.2008
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Norm

StVO §24 Abs1 litk

Rechtssatz

§ 24 Abs 1 lit k StVO verbietet das Halten und Parken auf Radfahrstreifen, Radwegen und Rad- und Gehwegen. Vom Schutzzweck dieser Norm erfasst sind nur Radfahrer, denen das ungehinderte und gefahrlose Befahren von Radfahrstreifen gewährleistet werden soll, nicht aber die Lenker nachfolgender und von hinten auffahrender Kraftfahrzeuge.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00929:2008:RFE0000178

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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