Norm
StVO §24 Abs1 litkRechtssatz
§ 24 Abs 1 lit k StVO verbietet das Halten und Parken auf Radfahrstreifen, Radwegen und Rad- und Gehwegen. Vom Schutzzweck dieser Norm erfasst sind nur Radfahrer, denen das ungehinderte und gefahrlose Befahren von Radfahrstreifen gewährleistet werden soll, nicht aber die Lenker nachfolgender und von hinten auffahrender Kraftfahrzeuge.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00929:2008:RFE0000178Zuletzt aktualisiert am
28.08.2008