RS OGH 2008/3/25 8Bs85/08v (8Bs94/08t)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.03.2008
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Norm

StPO §5
StPO §87
StPO §106 Abs1
StPO §106 Abs2
StPO §106 Abs4
StPO §106 Abs5
StPO §110 Abs1
StPO §110 Abs2
StPO §119 Abs1

Rechtssatz

Zu den Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Durchsuchung von Orten.

Das Gesetz sieht keine gerichtliche Bewilligung der Anordnung einer Sicherstellung vor; eine solche dennoch erfolgte Bewilligung ist vom Beschwerdegericht aufzuheben. Aus § 106 Abs 2 StPO lässt sich keine Zuständigkeit des Beschwerdegerichts zur Entscheidung über einen Einspruch gegen die Anordnung oder Durchführung einer Ermittlungsmaßnahme ableiten, wenn das Gericht eine Ermittlungsmaßnahme bewilligte, für die das Gesetz gar keine Bewilligung vorsieht.

Entscheidungstexte

  • 8 Bs 85/08v
    Entscheidungstext OLG Linz 25.03.2008 8 Bs 85/08v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0459:2008:RL0000084

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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