Norm
ASGG §§50 Abs2. 58 Abs1Rechtssatz
Im Verfahren zwischen einem VB und seinem Dienstgeber betreffend Feststellung des aufrechten Bestandes des Dienstverhältnisses (Bekämpfung der Entlassung als nicht berechtigt), gelangt § 58 Abs 1 ASGG nichr zur Anwendung; im Falle des Unterliegens des Klägers oder - wie hier im Falle der Klagsrückziehung - ist der Dienstnehmer zum Kostenersatz an den Dienstgeber verpflichtet (vgl. RIS-Justiz RS0086034).Im Verfahren zwischen einem VB und seinem Dienstgeber betreffend Feststellung des aufrechten Bestandes des Dienstverhältnisses (Bekämpfung der Entlassung als nicht berechtigt), gelangt Paragraph 58, Absatz eins, ASGG nichr zur Anwendung; im Falle des Unterliegens des Klägers oder - wie hier im Falle der Klagsrückziehung - ist der Dienstnehmer zum Kostenersatz an den Dienstgeber verpflichtet vergleiche RIS-Justiz RS0086034).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2008:RW0000403Dokumentnummer
JJR_20080409_OLG0009_0070RA00043_08G0000_002