RS OGH 2008/4/23 8Bs72/08g

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Veröffentlicht am 23.04.2008
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Norm

GebAG §43 Abs1 Z1

Rechtssatz

In der Regel sind die Durchführung des Rohrschach-Tests sowie die Beischaffung und das Studium der Krankengeschichte bei der Erstellung eines neurolgisch-psychiatrischen Sachverständigengutachtens nicht gesondert zu honorieren.

Zur kumulativen Honorierung eines neurologischen und eines psychiatrischen Gutachtens.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0459:2008:RL0000081

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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