Norm
GebAG §43 Abs1 Z1Rechtssatz
In der Regel sind die Durchführung des Rohrschach-Tests sowie die Beischaffung und das Studium der Krankengeschichte bei der Erstellung eines neurolgisch-psychiatrischen Sachverständigengutachtens nicht gesondert zu honorieren.
Zur kumulativen Honorierung eines neurologischen und eines psychiatrischen Gutachtens.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0459:2008:RL0000081Zuletzt aktualisiert am
12.11.2008