Norm
UrhG §91 Abs1Rechtssatz
Ein selbständiger Antrag auf Sicherung von Beweisen, der nicht im Zusammenhang mit vermögensrechtlichen Anordnungen iSd § 445 StPO steht, kann eine Eröffnung des Hauptverfahrens in Privatanklagesachen nicht bewirken. Da ein Ermittlungsverfahren in Privatanklageverfahren nicht mehr stattfindet, kommt eine Identitätsfeststellung nach § 118 StPO nicht in Betracht.Ein selbständiger Antrag auf Sicherung von Beweisen, der nicht im Zusammenhang mit vermögensrechtlichen Anordnungen iSd Paragraph 445, StPO steht, kann eine Eröffnung des Hauptverfahrens in Privatanklagesachen nicht bewirken. Da ein Ermittlungsverfahren in Privatanklageverfahren nicht mehr stattfindet, kommt eine Identitätsfeststellung nach Paragraph 118, StPO nicht in Betracht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0459:2008:RL0000068Zuletzt aktualisiert am
16.10.2008