RS OGH 2008/5/9 1R124/08t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.05.2008
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Norm

StVO §§64 Abs3. 20

Rechtssatz

1) Die Sorgfaltspflicht der Teilnehmer an einem behördlich genehmigten Radrennen bestimmt sich nach dem gedachten Verhalten eines gewissenhaften und einsichtigen Radrennfahrers.

2) Die Einhaltung sämtlicher Vorschriften der StVO würde den Sinn von Rennveranstaltungen ad absurdum führen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LGKL729:2008:RKL0000059

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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