RS OGH 2008/5/16 7Bs161/08p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.05.2008
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Norm

StPO §485 Abs1

Rechtssatz

Bei ansonsten hinreichendem Tatverdacht sind Bedenken an der Zurechnungsfähigkeit des Beschuldigten unmittelbar in der Hauptverhandlung zu klären und der Strafantrag nicht vom Einzelrichter zurückzuweisen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0459:2008:RL0000074

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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