Norm
StPO §485 Abs1Rechtssatz
Bei ansonsten hinreichendem Tatverdacht sind Bedenken an der Zurechnungsfähigkeit des Beschuldigten unmittelbar in der Hauptverhandlung zu klären und der Strafantrag nicht vom Einzelrichter zurückzuweisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0459:2008:RL0000074Zuletzt aktualisiert am
16.10.2008