RS OGH 2008/5/23 1R335/07f

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Veröffentlicht am 23.05.2008
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Norm

ABGB §851

Rechtssatz

auch zu berücksichtigen ist, wenn jemand sein Recht zumindest glaubhaft gemacht hat, wenn ihm schon der Beweis nicht gelungen ist. Stellt man nunmehr die völlig unplausible Grenzbehauptung des Antragsgegners jener der Antragstellerin gegenüber, die plausibel ist und in der Natur auch visuell leicht wieder zu finden, entspricht die vom Erstgericht vorgenommene Grenzfestsetzung durchaus dem Gesetz. Eines Rückgriffes darauf, dass, wenn keine anderen Kriterien verbleiben, die strittige Fläche nach der Hälfte zu teilen ist, bedarf es daher nicht. Es hätte sonst jede Partei in der Hand, durch noch so unplausible Grenzbehauptungen eine großzügige Teilung zu ihren Gunsten zu erwirken.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00129:2008:RKR0000019

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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