TE Vfgh Erkenntnis 2001/6/12 B1385/00

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.06.2001
beobachten
merken

Index

90 Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
90/02 Kraftfahrgesetz 1967, Führerscheingesetz

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall

Leitsatz

Anlaßfallwirkung der Aufhebung der Wortfolge "§21 und" in §37 Abs5 FührerscheinG, BGBl I 120/1997 idF BGBl I 2/1998, mit E v 12.06.01, G159/00 ua.

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Der Bund (Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit S 29.500,- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 7. August 2000 wurde der Beschwerdeführer wegen der Übertretung nach §14 Abs8 iVm. §37a FSG zu einer Geldstrafe in Höhe von S 5.000,- und für den Fall der Nichteinbringung zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen verurteilt, weil er mit einem Alkoholgehalt in der Atemluft von 0,36 mg/l ein Fahrzeug gelenkt hatte.

In der auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde erachtet sich der Beschwerdeführer unter anderem wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt und begehrt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Die belangte Behörde beantragt in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde.

II. Aus Anlaß der Beratung dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Wortfolge "§21 und" in §37 Abs5 des Bundesgesetzes über den Führerschein (Führerscheingesetz - FSG), BGBl. I 1997/120 idF BGBl. I 1998/2, ein.

Mit Erkenntnis vom 12. Juni 2001, G159/00 ua., hob der Verfassungsgerichtshof die genannte Wortfolge als verfassungswidrig auf.

III. Die Beschwerde ist begründet.

Die belangte Behörde hat eine verfassungswidrige Gesetzesbestimmung angewendet. Es ist nach Lage des Falles nicht von vornherein ausgeschlossen, daß ihre Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.

Der Beschwerdeführer wurde daher durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in seinen Rechten verletzt (vgl. zB VfSlg. 10404/1985).

Der Bescheid war daher aufzuheben.

Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG 1953 ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG 1953. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in Höhe von S 4.500,-

enthalten.

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:B1385.2000

Dokumentnummer

JFT_09989388_00B01385_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten