TE Vfgh Erkenntnis 2001/6/12 B1385/00

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Veröffentlicht am 12.06.2001
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Index

90 Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
90/02 Kraftfahrgesetz 1967, Führerscheingesetz

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Anlaßfallwirkung der Aufhebung der Wortfolge "§21 und" in §37 Abs5 FührerscheinG, BGBl I 120/1997 idF BGBl I 2/1998, mit E v 12.06.01, G159/00 ua.

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Der Bund (Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit S 29.500,- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 7. August 2000 wurde der Beschwerdeführer wegen der Übertretung nach §14 Abs8 iVm. §37a FSG zu einer Geldstrafe in Höhe von S 5.000,- und für den Fall der Nichteinbringung zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen verurteilt, weil er mit einem Alkoholgehalt in der Atemluft von 0,36 mg/l ein Fahrzeug gelenkt hatte.römisch eins. Mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 7. August 2000 wurde der Beschwerdeführer wegen der Übertretung nach §14 Abs8 in Verbindung mit §37a FSG zu einer Geldstrafe in Höhe von S 5.000,- und für den Fall der Nichteinbringung zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen verurteilt, weil er mit einem Alkoholgehalt in der Atemluft von 0,36 mg/l ein Fahrzeug gelenkt hatte.

In der auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde erachtet sich der Beschwerdeführer unter anderem wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt und begehrt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Die belangte Behörde beantragt in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde.

II. Aus Anlaß der Beratung dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Wortfolge "§21 und" in §37 Abs5 des Bundesgesetzes über den Führerschein (Führerscheingesetz - FSG), BGBl. I 1997/120 idF BGBl. I 1998/2, ein.römisch zwei. Aus Anlaß der Beratung dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Wortfolge "§21 und" in §37 Abs5 des Bundesgesetzes über den Führerschein (Führerscheingesetz - FSG), BGBl. römisch eins 1997/120 in der Fassung BGBl. römisch eins 1998/2, ein.

Mit Erkenntnis vom 12. Juni 2001, G159/00 ua., hob der Verfassungsgerichtshof die genannte Wortfolge als verfassungswidrig auf.

III. Die Beschwerde ist begründet.römisch drei. Die Beschwerde ist begründet.

Die belangte Behörde hat eine verfassungswidrige Gesetzesbestimmung angewendet. Es ist nach Lage des Falles nicht von vornherein ausgeschlossen, daß ihre Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.

Der Beschwerdeführer wurde daher durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in seinen Rechten verletzt (vgl. zB VfSlg. 10404/1985). Der Beschwerdeführer wurde daher durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in seinen Rechten verletzt vergleiche zB VfSlg. 10404/1985).

Der Bescheid war daher aufzuheben.

Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG 1953 ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG 1953. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in Höhe von S 4.500,-

enthalten.

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:B1385.2000

Dokumentnummer

JFT_09989388_00B01385_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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