Norm
StPO §71 Abs6Rechtssatz
Die gemäß § 516 Abs 2 letzter Satz StPO dem Privatankläger aufzutragende Frist zur weiteren Antragstellung (§ 71 Abs 6 StPO) ist eine nicht verlängerbare Fallfrist; sie zieht die unwiderlegbare und unwiderrufliche Vermutung nach sich, der Privatankläger habe auf Verfolgung verzichtet.Die gemäß Paragraph 516, Absatz 2, letzter Satz StPO dem Privatankläger aufzutragende Frist zur weiteren Antragstellung (Paragraph 71, Absatz 6, StPO) ist eine nicht verlängerbare Fallfrist; sie zieht die unwiderlegbare und unwiderrufliche Vermutung nach sich, der Privatankläger habe auf Verfolgung verzichtet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0459:2008:RL0000069Zuletzt aktualisiert am
16.10.2008