TE Vwgh Erkenntnis 2005/1/31 2002/10/0208

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Veröffentlicht am 31.01.2005
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Index

E000 EU- Recht allgemein;
E3R E15204000;
82/05 Lebensmittelrecht;

Norm

31991R2092 LebensmittelkennzeichnungsV ökologischer Landbau Art9 Abs5 litc;
31991R2092 LebensmittelkennzeichnungsV ökologischer Landbau Art9 Abs5 litd;
31991R2092 LebensmittelkennzeichnungsV ökologischer Landbau Art9 Abs6 lita;
31991R2092 LebensmittelkennzeichnungsV ökologischer Landbau Art9 Abs6 litb;
31991R2092 LebensmittelkennzeichnungsV ökologischer Landbau Art9 Abs6 litd;
31991R2092 LebensmittelkennzeichnungsV ökologischer Landbau Art9 Abs7 lita;
31991R2092 LebensmittelkennzeichnungsV ökologischer Landbau Art9 Abs8 lita;
31991R2092 LebensmittelkennzeichnungsV ökologischer Landbau Art9 Abs9 lita;
EURallg;
LMG 1975 §10 Abs4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Stöberl und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Trefil, über die Beschwerde der P KEG in W, vertreten durch Dr. Helga Wagner, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Lange Gasse 12/5, gegen den Bescheid des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen vom 30. September 2002, Zl. 31.911/3-VII/13/02, betreffend Entziehung der Zulassung als private Kontrollstelle für biologische Landwirtschaft gemäß § 10 Abs. 4 LMG, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 26. Juli 2002, wurde der beschwerdeführenden Partei die mit Berufungsbescheid des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen vom 17. April 2000 erteilte Zulassung als private Kontrollstelle für die biologische Landwirtschaft für den Bereich des Bundeslandes Wien entzogen. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, im Zuge der Überprüfung eines Getreideimportes aus Ungarn sei festgestellt worden, dass die beschwerdeführende Partei der Biologische Landbauprodukte Handels GesmbH eine Bescheinigung für die Einfuhr von Erzeugnissen aus ökologischem Landbau ausgestellt habe, obwohl eine solche Bescheinigung gemäß Art. 11 Abs. 1 lit. b der VO (EWG) Nr. 2092/91, von der Kontrollstelle des Drittlandes (im vorliegenden Fall Ungarn) auszustellen ist. Außerdem habe die beschwerdeführende Partei diese Einfuhrbescheinigung lediglich auf Grund von Kopien diverser Begleitdokumente, die vom ungarischen Exporteur übermittelt worden seien, ausgestellt. Mangels Vorliegen von Originalkontrollbescheinigungen wäre die beschwerdeführende Partei jedoch gehalten gewesen, der Biologische Landbauprodukte Handels GesmbH bis zur Aufklärung des Sachverhalts die vorläufige Nichtvermarktung des importierten Getreides aufzutragen. Am 26. April 2002 sei behördlicherseits versucht worden, bei der beschwerdeführenden Partei Einsicht in die Geschäftspapiere zu nehmen. Die Kommanditistin der beschwerdeführenden Partei, die Gattin des Komplementärs Prof. P., habe den Behördenorganen gegenüber erklärt, sie sei nicht berechtigt, Unterlagen und Geschäftspapiere vorzulegen. Sie kenne sich in der gegenständlichen Angelegenheit überhaupt nicht aus; ausschließlich ihr Gatte selbst könne die entsprechenden Unterlagen und Geschäftspapiere vorlegen. Er befinde sich aber bis 5. Mai 2002 auf Geschäftsreise, sodass eine Kontrolle und Einsichtnahme in die Geschäftspapiere (bis dahin) nicht möglich sei. Auf Grund dieser Auskünfte sei von den Behördenorganen eine Visitenkarte mit der Einladung hinterlassen worden, Prof. P. wolle sich mit der Behörde in Verbindung setzen; dieser Einladung sei Prof. P. bis zum 15. Mai 2002 nicht nachgekommen.

In ihrer Stellungnahme zum Ergebnis des Beweisverfahrens vom 23. Juli 2002 habe die beschwerdeführende Partei eingestanden, einen Fehler begangen zu haben. Sie habe jedoch darauf hingewiesen, auf der Basis von Treu und Glauben gehandelt zu haben. Auch werde der Fehler einmalig bleiben. Im Übrigen sei Prof. P. über Mobiltelefon europaweit erreichbar und es wäre eine Kontaktaufnahme mit ihm auch mittels elektronischer Post möglich gewesen.

Die Erstbehörde vertrete demgegenüber die Auffassung, das von der beschwerdeführenden Partei an den Tag gelegte Fehlverhalten sei derart qualifiziert, dass die Ojektivität und die Wirksamkeit der Kontrolle durch die beschwerdeführende Partei nicht mehr gewährleistet sei. Dies habe zum Entzug der Zulassung als private Kontrollstelle zu führen. Im Übrigen sei es nicht Sache der Behörde, Prof. P. "irgendwo in Europa aufzuspüren", sei es doch die Pflicht der Kontrollstelle, Zugang zu ihren Diensträumen und Einrichtungen zu gewähren, die Behörde in der Erfüllung ihrer Aufgabe zu unterstützen und Auskünfte zu erteilen. Wirtschaftliche Gründe würden ein Absehen vom Entzug der Zulassung nicht rechtfertigen.

Die beschwerdeführende Partei erhob Berufung und brachte vor, es sei zur Ausstellung der Bescheinigung gekommen, weil die Biologische Landbauprodukte Handels GesmbH die Rechnung für den in Rede stehenden Weizen vor Lieferung der Ware habe bezahlen müssen und dieser Preis jenem für Bioweizen entsprochen habe. Es habe Zeitdruck bestanden und überdies sei eine Bestätigung der Biocontrol Hungaria KHT in Kopie vorgelegt worden, wonach es sich um ein Bioprodukt gehandelt habe. Die Biocontrol Hungaria KHT habe auf Grund diverser Anfragen erst mit Schreiben vom 8. Mai 2002 zugegeben, dass es sich um keine Ware des biologischen Landbaus gehandelt habe. Die beschwerdeführende Partei habe die erwähnte Einfuhrbescheinigung in der Annahme ausgestellt, dass die ihr in Kopie vorgelegte Bestätigung dem Original entspreche, mit der Überlassung der Originaldokumente bald zu rechnen sei und alles seine Ordnung habe. Es könne der beschwerdeführenden Partei auch nicht vorgeworfen werden, dass Prof. P. am 26. April 2002 von den Behördenorganen nicht habe erreicht werden können, zumal sich dieser bis 5. Mai 2002 auf Dienstreise im Ausland befunden habe. Sofort ab 6. Mai 2002 habe er sich um die erforderlichen Unterlagen bemüht; dadurch habe aufgeklärt werden können, dass nicht nur der Importeur, sondern auch die beschwerdeführende Partei, die Kontrollstelle, getäuscht worden seien, weil konventioneller Weizen zum Preis von biologischem Weizen verkauft worden sei. Die beschwerdeführende Partei habe bereits einbekannt, dass ihr ein Fehler unterlaufen sei. Die Bescheinigung sei aber nach Treu und Glauben ausgestellt worden. Es gäbe keinen Hinweis, der geeignet wäre, die Objektivität der Kontrolle durch die beschwerdeführende Partei in Zweifel zu ziehen, zumal bisher einwandfrei und effizient kontrolliert worden sei. Auch die Nichteinhaltung von Verpflichtungen durch die beschwerdeführende Partei sei nicht gegeben: Prof. P. sei trotz seines Auslandsaufenthaltes per Mobiltelefon europaweit erreichbar gewesen, eine Kontaktaufnahme mittels elektronischer Post sei jederzeit möglich gewesen. Im Übrigen werde die Kontrollstelle in Hinkunft so organisiert sein, dass Prof. P. mittels Telefondurchschaltung erreicht werden könne.

Mit Bescheid des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen vom 30. September 2002 wurde die Berufung der beschwerdeführenden Partei abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt. Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges und der in Betracht kommenden Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, es seien im vorliegenden Fall hinreichende Gründe vorgelegen, die die beschwerdeführende Partei, die Kontrollstelle, an der Herkunft des Erzeugnisses zweifeln hätten lassen müssen, zumal bei korrekter Vorgangsweise eine durch die ungarische Kontrollstelle ausgestellte Originalbescheinigung die Ware hätte begleiten müssen. Aus mehreren - im Einzelnen dargestellten - Gründen hätte auffallen müssen, dass es sich bei der von der beschwerdeführenden Partei angesprochenen, ihr in Kopie vorgelegten Bestätigung nicht um eine solche Bescheinigung gehandelt habe. Die Lieferung hätte daher keinesfalls den genommenen Weg gehen dürfen. Dass die beschwerdeführende Partei demgegenüber eine Bescheinigung ausgestellt habe, die von der Kontrollstelle des Drittlandes auszustellen sei, sei nicht zweifelhaft, ebenso, dass diese Bescheinigung lediglich auf Grund von Kopien diverser Begleitdokumente ausgestellt worden sei. Dieser von der beschwerdeführenden Partei einbekannte Fehler, sowie die Tatsache, dass die beschwerdeführende Partei keine Maßnahme gemäß Art. 9 Abs. 9 lit. a der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der gesamten von der Unregelmäßigkeit betroffenen Partie) ausgesprochen habe, stelle die Objektivität der von der beschwerdeführenden Partei durchgeführten Kontrolltätigkeit in Frage und lasse die erforderliche Zuverlässigkeit der Kontrollstelle vermissen. Weiters stehe die Tatsache, dass sich am Sitz der Kontrollstelle lediglich eine Person befinde, die sich nicht auskenne und der es nicht möglich sei, der zuständigen Behörde die gebotene Einsicht in die Geschäftspapiere, Auskunft und Unterstützung zuteil werden zu lassen, im Widerspruch zu Art. 9 Abs. 5 lit. c der erwähnten Verordnung, wonach die private Kontrollstelle über geeignete personelle und administrative Ausstattung verfügen müsse. Dem Erfordernis der personellen Ausstattung einer Kontrollstelle sei durch die Erreichbarkeit per Mobiltelefon oder per Internet während einer längeren Abwesenheit der einzigen Auskunftsperson nicht Genüge getan. Schließlich sei Prof. P. der bereits am 14. März 2002 an ihn gerichteten Aufforderung, den in Rede stehenden Sachverhalt aufzuklären, nicht nachgekommen; dies stehe mit der gebotenen Auskunfts- und Unterstützungspflicht einer zugelassenen Kontrollstelle gleichfalls nicht im Einklang.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 10 Abs. 4 Lebensmittelgesetz (LMG 1975) sind Genehmigungs-, Zulassungs-, Untersagungs- oder Anmeldeverfahren auf Grund der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (ABl. Nr. L198 vom 22. Juli 1991) samt Änderungsverordnungen und Durchführungsvorschriften vom Landeshauptmann durchzuführen.

Gemäß Art. 9 Abs. 6 lit. d der zitierten Verordnung ist die Zulassung einer privaten Kontrollstelle zu entziehen, falls sie die Anforderungen der Buchstaben a) und b) oder die Kriterien des Absatzes 5 nicht mehr oder die Anforderungen der Absätze 7, 8, 9 und 11 nicht erfüllt.

Gemäß Art. 9 Abs. 6 lit. a der zitierten Verordnung hat die Behörde die Objektivität der von einer zugelassenen Kontrollstelle durchgeführten Kontrollen zu gewährleisten und nach lit. b die Wirksamkeit der (von dieser vorzunehmenden) Kontrolle zu überprüfen.

Art. 9 Abs. 5 der zitierten Verordnung zählt zu Kriterien für die Zulassung einer privaten Kontrollstelle u.a. die geeignete personelle, administrative und technische Ausstattung sowie Erfahrung bei der Kontrolle und Zuverlässigkeit (lit. c) sowie die Objektivität der Kontrollstelle gegenüber den ihrer Kontrolle unterstehenden Unternehmen (lit. d).

Gemäß Art. 9 Abs. 7 lit. a der zitierten Verordnung gewährleisten die zugelassenen Kontrollstellen, dass in den von ihnen kontrollierten Unternehmen mindestens die in Anhang III aufgeführten Kontrollmaßnahmen durchgeführt und die entsprechenden Vorkehrungen getroffen werden.

Die zugelassenen Kontrollstellen gewähren gemäß § Art. 9 Abs. 8 lit. a der zitierten Verordnung der zuständigen Behörde zu Inspektionszwecken Zugang zu ihren Diensträumen und Einrichtungen. Sie sind in dem Maße auskunfts- und unterstützungspflichtig, wie dies der zuständigen Behörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung geboten erscheint.

Gemäß Art. 9 Abs. 9 lit. a der zitierten Verordnung müssen die zugelassenen Kontrollstellen bei Feststellung einer Unregelmäßigkeit hinsichtlich der Durchführung der Art. 5 und 6 bzw. der Maßnahmen des Anhanges III die Hinweise auf den ökologischen Landbau nach Art. 2 von der gesamten von der Unregelmäßigkeit betroffenen Partie oder Erzeugung entfernen lassen.

Dem angefochtenen Bescheid liegt die Auffassung zu Grunde, der beschwerdeführenden Partei seien hinreichende Gründe vorgelegen, an der Herkunft des in Rede stehenden Importweizens zu zweifeln. Dennoch habe sie den Hinweis auf den ökologischen Landbau von der gesamten von der Unregelmäßigkeit betroffenen Partie nicht entfernen lassen. Vielmehr habe sie, ohne dazu befugt zu sein, eine Bescheinigung für die Einfuhr von Erzeugnissen aus ökologischem Landbau ausgestellt; eine solche Bescheinigung dürfe gemäß Art. 11 Abs. 1 lit. b der zitierten Verordnung aber lediglich von der Kontrollstelle des Drittlandes ausgestellt werden, müsse gemäß Art. 11 Abs. 3 lit. a der zitierten Verordnung der eingeführten Ware bis zum Betrieb des ersten Empfängers im Original beigefügt sein und anschließend vom Einführer der Kontrollbehörde mindestens zwei Jahre zur Einsicht bereitgehalten werden. Die - oben geschilderte - Inspektion der Kontrollstelle am 26. April 2004 habe weiters gezeigt, dass sie nicht über die erforderliche personelle Ausstattung verfüge; diesem Erfordernis werde nämlich durch die Erreichbarkeit per Mobiltelefon bzw. per Internet während einer längeren Abwesenheit der einzigen Auskunftsperson nicht Genüge getan. Schließlich stehe auch der Umstand, dass Prof. P. der - nachweislich übermittelten - Aufforderung der Erstbehörde vom 14. März 2002, binnen zwei Wochen den Sachverhalt aufzuklären, unbeantwortet gelassen habe, mit der gebotenen Auskunfts- und Unterstützungspflicht einer Kontrollstelle nicht im Einklang. Der Entziehungstatbestand des § 9 Abs. 6 lit. d der zitierten Verordnung sei daher erfüllt.

Die beschwerdeführende Partei bestreitet die Sachverhaltsannahmen der belangten Behörde nicht. Sie meint jedoch, dass im Hinblick auf die Fülle der abzuwickelnden Geschäfte Täuschungen und auch Fehler der zugelassenen Kontrollstellen nicht ausgeschlossen seien. Die Biocontrol Hungaria habe erst sehr spät, nämlich mit Schreiben vom 8. Mai 2002 zugestanden, dass es sich im Gegenstande um konventionellen und nicht um Weizen aus biologischem Landbau gehandelt habe. Bis zu diesem Vorfall sei in der Kontrollstelle der beschwerdeführenden Partei einwandfrei kontrolliert worden, Prof. P. verfüge über jahrelange Erfahrung auf dem Gebiet der Lebensmittelkontrolle, die Kontrollstelle selbst über modernste technische Ausstattung. Dass die Behördenorgane am 26. April 2002 in die Geschäftsunterlagen nicht hätten Einsicht nehmen können, sei der beschwerdeführenden Partei konkret nicht vorzuwerfen, weil sich Prof. P. auf Dienstreise im Ausland befunden habe, allerdings über Mobiltelefon bzw. Internet erreichbar gewesen sei. Die belangte Behörde habe nicht geprüft, ob die Entziehung der Zulassung den festgestellten Unzukömmlichkeiten der Kontrollstelle verhältnismäßig sei. Die beschwerdeführende Partei erachte die Maßnahme der Entziehung als unverhältnismäßig und willkürlich. Jedenfalls sollte der Fehler, zu dem es gekommen sei, nicht Anlass für die harte Maßnahme der Entziehung sein. Schließlich sei auch darauf hinzuweisen, dass zwischenzeitig "eine personalmäßige Umstrukturierung" vorgenommen worden sei.

Mit diesem Vorbringen zeigt die beschwerdeführende Partei keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Die belangte Behörde hat das von der beschwerdeführenden Partei (Kontrollstelle) gesetzte Fehlverhalten als derart gravierende Fehlleistung erachtet, dass dadurch die Objektivität und Wirksamkeit der von dieser Stelle durchgeführten Kontrollen ernstlich in Frage gestellt werden. Diese Beurteilung kann angesichts des von der beschwerdeführenden Partei gar nicht bestrittenen Umstandes, dass sie es nicht nur unterlassen hat, bei der betroffenen Partie für die gebotene Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau zu sorgen, sondern im Gegenteil für diese, ohne dazu auch nur abstrakt befugt zu sein, eine Bescheinigung für die Einfuhr von Erzeugnissen aus ökologischem Landbau ausgestellt hat, nicht als rechtswidrig beanstandet werden. Bereits dieser Umstand wäre für sich ausreichend, die spruchgemäß vorgenommene Entziehung der Zulassung als Kontrollstelle gemäß Art. 9 Abs. 6 lit. d der zitierten Verordnung zu tragen, ohne Bedenken zu wecken, diese Maßnahme sei den durch die erwähnte Fehlleistung beeinträchtigten Schutzinteressen nicht adäquat. Hinzu kommt aber noch, dass die belangte Behörde des Weiteren zu Recht davon ausgehen konnte, die zugelassene Kontrollstelle verfüge nicht über die erforderliche personelle Ausstattung. Stand doch während längerer Abwesenheit ihrer einzigen Auskunftsperson den Organen der zuständigen Behörde Auskunft und Unterstützung durch die Kontrollstelle lediglich im eingeschränkten Umfang via Mobiltelefon oder Internet, der Zugang zu den Diensträumen und den Einrichtungen der Kontrollstelle aber überhaupt nicht zur Verfügung. Bei dieser Sachlage kann allerdings nicht von einer im Sinn des Art. 9 Abs. 5 der zitierten Verordnung zur Erfüllung der Aufgaben einer Kontrollstelle ausreichenden Ausstattung ausgegangen werden. Dieser Mangel an ausreichender Ausstattung war es wohl auch, der dazu geführt hat, dass das von der Erstbehörde mit Schreiben vom 14. März 2002 (also vor der erwähnten Dienstreise Prof. P.) gestellte Verlangen nach Aufklärung des in Rede stehenden Sachverhalts entgegen den Auskunfts- und Unterstützungspflichten gemäß Art. 9 Abs. 8 lit. a der zitierten Verordnung unbestrittenermaßen gänzlich unbeantwortet geblieben ist. Eine - so die Beschwerde - zwischenzeitig vorgenommene "personalmäßige Umstrukturierung" der Kontrollstelle ist im Beschwerdefall allerdings schon mit Rücksicht auf die Maßgeblichkeit der im Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde bestehenden Sachlage ohne Belang.

Die sich somit als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 31. Jänner 2005

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002100208.X00

Im RIS seit

08.03.2005

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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