RS OGH 2008/6/12 7Bl61/08a

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Veröffentlicht am 12.06.2008
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Norm

StPO §§252. 465

Rechtssatz

1) Die Verlesung von Gutachten nach § 252 Abs 1 Z 4 StPO setzt die Zustimmung des Angeklagten voraus, die bei einer Verhandlung in seiner Abwesenheit nicht vorliegt.

2) Der Sachwalter des Angeklagten ist ein Beteiligter des Verfahrens, dem eine Rechtsmittelbefugnis neben dem Angeklagten zusteht. Weil der Sachwalter aber nicht Verteidiger ist, ersetzt seine Zustimmung zur Verlesung nach § 252 Abs 1 Z 4 StPO nicht jene des Angeklagten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LGKL729:2008:RKL0000057

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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