Norm
EO §331 Abs1Rechtssatz
Bei der Bewilligung der Exekution auf Rechte aus einer Internet-Domain ist der Drittschuldnerin, der jede Verfügung darüber untersagt wurde, kein weiteres Leistungsverbot iS des § 331 Abs 1 Satz 2 EO zu erteilen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LGKL729:2008:RKL0000065Zuletzt aktualisiert am
10.11.2008