RS OGH 2008/7/10 7Bl73/08s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.07.2008
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Norm

SMG §§35. 37
StPO §209 Abs2
  1. StPO § 209 heute
  2. StPO § 209 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  3. StPO § 209 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  4. StPO § 209 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  5. StPO § 209 gültig von 31.12.1975 bis 31.12.1993

Rechtssatz

Dem Beschuldigten steht gegen einen Beschluss, mit dem das Gericht das Verfahren gemäß § 37 SMG (iVm § 35 SMG) vorläufig eingestellt hat, keine Beschwerde zu. Bis zur endgültigen Verfahrensbeendigung kann er aber die Fortsetzung des Verfahrens verlangen.Dem Beschuldigten steht gegen einen Beschluss, mit dem das Gericht das Verfahren gemäß Paragraph 37, SMG in Verbindung mit Paragraph 35, SMG) vorläufig eingestellt hat, keine Beschwerde zu. Bis zur endgültigen Verfahrensbeendigung kann er aber die Fortsetzung des Verfahrens verlangen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LGKL729:2008:RKL0000060

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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