RS OGH 2008/7/10 7Bl73/08s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.07.2008
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Norm

SMG §§35. 37
StPO §209 Abs2

Rechtssatz

Dem Beschuldigten steht gegen einen Beschluss, mit dem das Gericht das Verfahren gemäß § 37 SMG (iVm § 35 SMG) vorläufig eingestellt hat, keine Beschwerde zu. Bis zur endgültigen Verfahrensbeendigung kann er aber die Fortsetzung des Verfahrens verlangen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LGKL729:2008:RKL0000060

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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