Norm
SMG §§35. 37Rechtssatz
Dem Beschuldigten steht gegen einen Beschluss, mit dem das Gericht das Verfahren gemäß § 37 SMG (iVm § 35 SMG) vorläufig eingestellt hat, keine Beschwerde zu. Bis zur endgültigen Verfahrensbeendigung kann er aber die Fortsetzung des Verfahrens verlangen.Dem Beschuldigten steht gegen einen Beschluss, mit dem das Gericht das Verfahren gemäß Paragraph 37, SMG in Verbindung mit Paragraph 35, SMG) vorläufig eingestellt hat, keine Beschwerde zu. Bis zur endgültigen Verfahrensbeendigung kann er aber die Fortsetzung des Verfahrens verlangen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LGKL729:2008:RKL0000060Zuletzt aktualisiert am
26.08.2008